Rechtsprechung
| EuG, 17.03.2017 - T-152/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Post / Kommission
Staatliche Beihilfen - Postsektor - Beihilfen der deutschen Behörden für die Deutsche Post - Erhöhung des Briefmarkenpreises in Verbindung mit Subventionen zur Deckung der Kosten der Ruhegehälter von Beschäftigten mit Beamtenstatus - Beschluss, mit dem die Beihilfen für ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erledigung der Hauptsache nach Rücknahme einzelner Anträge im Klageverfahren der Bundesrepublik Deutschland gegen die Europäische Kommission im Rechtsstreit um staatliche Beihilfen für die Deutsche Post
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Deutsche Post / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Beschlusses K (2012) 184 endg. der Kommission vom 25. Januar 2012, mit dem die von den deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG gewährten staatlichen Beihilfen in Form einer Erhöhung der Briefentgelte zusammen mit Subventionen zur Deckung ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuG, 14.07.2016 - T-143/12
Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem …
Auszug aus EuG, 17.03.2017 - T-152/12
Rn. 6 Mit Klageschrift, die am 30. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses (Rechtssache T-143/12, Deutschland/Kommission).Rn. 14 Am 24. November 2016 hat das Gericht die Parteien nach Art. 131 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung gebeten, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich hinsichtlich einer Erledigung der Hauptsache aus dem Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergeben, mit dem das Gericht die Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt hat.
Rn. 20 Die Klage hat somit denselben Gegenstand wie die Klage der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergangen ist, das nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündet wurde.
Rn. 22 Die Streithelferinnen tragen vor, sie hätten ein Interesse daran, dass das Gericht über den vorliegenden Rechtsstreit entscheide, da sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergangen sei, nicht als Streithelferinnen zugelassen worden und daher nicht in der Lage gewesen seien, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen.
Rn. 25 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist das Gericht der Ansicht, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf die Nichtigerklärung fast des gesamten angefochtenen Beschlusses durch das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), zurückzuführen ist.
- EuG, 14.07.2016 - T-143/12
Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem …
Insbesondere hat es die Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der bestmöglichen Beilegung der Rechtssachen T-421/07 RENV, T-388/11 und T-152/12, in denen sich die Deutsche Post und die Kommission gegenüberstehen, und der vorliegenden Rechtssache gebeten, ihm ihre Auffassung zu den Prioritäten, die bei der Reihenfolge der Behandlung dieser Rechtssachen gesetzt werden könnten oder sollten, und zu der Möglichkeit, eine oder mehrere Verfahren bis zur Entscheidung der übrigen auszusetzen, mitzuteilen.Rn. 46 Im Anschluss an die Stellungnahmen der Parteien sind mit Beschlüssen vom 15. September 2014 - des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-152/12, Deutsche Post/Kommission - die Verfahren in diesen drei Rechtssachen bis zu der das Verfahren in der Rechtssache T-421/07 RENV beendenden Entscheidung ausgesetzt worden.
Rn. 48 Am 1. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob gegebenenfalls ein Teil der mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden soll, da bestimmte dort möglicherweise erörterten Daten mit denen identisch sind, die von den Parteien in den Rechtssachen T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und T-152/12, Deutsche Post/Kommission, angesprochen wurden.
- EuG, 18.09.2015 - T-421/07
Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Briefzustellung - Maßnahmen …
Insbesondere hat es die Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der bestmöglichen Beilegung dreier bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Kommission, nämlich erstens der vorliegenden Rechtssache, zweitens der Rechtssache T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und drittens der Rechtssache T-152/12, Deutsche Post/Kommission, gebeten, ihm ihre Auffassung zu den Prioritäten, die bei der Reihenfolge der Behandlung dieser Rechtssachen gesetzt werden könnten oder sollten, und zu der Möglichkeit, eine oder mehrere Verfahren bis zur Entscheidung der übrigen auszusetzen, mitzuteilen.In der Rechtssache T-152/12, Deutsche Post/Kommission, begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Art. 1, 2 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Klägerin (…ABl. L 289, S. 1).
Rn. 24 Auf die Stellungnahmen der Parteien hin sind durch Beschlüsse des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-152/12, Deutsche Post/Kommission, vom 15. September 2014 die Verfahren in diesen beiden Rechtssachen bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt worden.
- EuG, 10.04.2019 - T-388/11
Deutsche Post/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der …
Rn. 16 Mit Klageschrift, die am 4. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-152/12 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, erhob auch die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des endgültigen Beschlusses von 2012.Rn. 19 Mit Beschluss vom 17. März 2017, Deutsche Post/Kommission (T-152/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:188), entschied das Gericht, dass der Rechtsstreit in der Rechtssache T-152/12 in der Hauptsache erledigt war, da diese Klage denselben Gegenstand hatte wie die Klage in der Rechtssache T-143/12, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergangen war, ein auf Teilnichtigkeit lautendes Urteil, das rechtskräftig geworden war.
- EuGH, 06.05.2015 - C-674/13
Kommission / Deutschland
Auch DP hat eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses beim Gericht erhoben (T-152/12).
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