Rechtsprechung
| EuG, 09.07.2009 - T-176/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Infeurope / Kommission
- EU-Kommission
Infeurope / Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 9. Mai 2008 - infeurope / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die Vergabeentscheidung, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens "E-Alicante: Software-Wartung im Hinblick auf die ...
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 12.09.2013 - T-556/11
European Dynamics Luxembourg u.a. / EUIPO - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage …
Das Fehlen einer förmlichen Entscheidung der Kommission habe nach Art. 122 Abs. 3 der genannten Verordnung als Zurückweisung der Beschwerde gegolten (Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juli 2009, infeurope/Kommission, T-176/08 und T-188/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 38 und 39 bzw. 34 und 35), so dass die Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV für eine Klage gegen diese stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde am 29. November 2011 zu laufen begonnen habe.Das Gericht habe zum einen anerkannt, dass die verwaltungsmäßige Kontrolle durch die Kommission im Sinne dieser Bestimmung eine Vorbedingung für die Erhebung einer Klage beim Unionsrichter sei (vgl. Beschlüsse infeurope/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 38 bzw. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass die genannte Bestimmung einen Mechanismus zur Überwachung der Rechtmäßigkeit derjenigen Handlungen des Präsidenten des HABM - insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - schaffe, für die im Unionsrecht keine Rechtsaufsicht durch ein anderes Organ vorgesehen sei (vgl. Beschlüsse infeurope/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 37 bzw. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Hinsichtlich des zweiten Unzulässigkeitsgrundes, mit dem das HABM geltend macht, es sei nicht passivlegitimiert, weist es darauf hin, dass die Klägerinnen nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Beschlüsse infeurope/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 39 bzw. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde durch die Kommission hätten erheben müssen und nicht gegen die Vergabeentscheidung des HABM, so dass die Anträge auf Nichtigkeitserklärung auf jeden Fall für unzulässig erklärt werden müssten.
Außerdem habe das Gericht entschieden, dass der Unionsgesetzgeber das Verwaltungsverfahren nach Art. 122 dieser Verordnung nicht so konzipiert habe, dass es dem Einzelnen zum Schutz seiner Interessen einen im Verhältnis zu den Klagen bei den Unionsgerichten alternativen Rechtsbehelf eröffne (vgl. Beschlüsse infeurope/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 38 bzw. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGöD, 29.09.2009 - F-64/09
Labate / Kommission
23 bis 27; 9. Juli 2009, 1nfeurope/Kommission, T-176/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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