Rechtsprechung
| EuG, 20.04.2010 - T-187/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Rodd & Gunn Australia / HABM (Représentation d'un chien)
- EU-Kommission
Rodd & Gunn Australia / HABM (Représentation d'un chien)
Gemeinschaftsmarke
- EU-Kommission
Rodd & Gunn Australia Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 13. Mai 2008 - Specialty Brands / HABM (Darstellung eines Hundes)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1245/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. März 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde des Inhabers einer Bildmarke mit der Darstellung eines Hundes für Waren ...
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2010, 727
Wird zitiert von ... (6)
- EuG, 13.09.2011 - T-397/10
ara / OHMI - Allrounder (In) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Rn. 24 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - EuG, 15.09.2011 - T-271/09
Prinz Sobieski zu Schwarzenberg / OHMI - British-American Tobacco Polska (Romuald …
Rn. 53 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - BPatG, 14.01.2013 - 25 W (pat) 42/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Blatt mit abperlenden Wassertropfen (Bildmarke)" - …
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung auch von Fallgestaltungen, in denen sich die angemeldete Abbildung z.B. in dekorativen Elementen der beanspruchten Waren (vgl. BGH GRUR 2011, 158) oder in der Abbildung einer Betriebsstätte für Herstellung bzw. Vertrieb der beanspruchten Waren (vgl. BGH GRUR 2005, 419) oder von typischen Bildelementen der beanspruchten Waren (…vgl. EuG GRUR Int 2005, 833) oder der Bestimmung dieser Waren (vgl. EuG GRUR Int 2010, 727) erschöpft und der Verkehr deswegen ohne weiteres den Sachbezug zu den jeweils beanspruchten Waren herzustellen vermag.
- EuG, 16.06.2015 - T-585/13
H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff JBG Ingenieure) - Gemeinschaftsmarke …
Rn. 22 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, EU:T:2010:150, Rn. 28, …und vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, EU:T:2011:478, Rn. 53). - EuG, 19.09.2012 - T-267/11
Video Research USA / HABM (VR) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke VR - …
Rn. 18 Aus Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen unterliegt: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Beschluss des Gerichts vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM - Hensel [HENSOTHERM], T-366/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - EuG, 16.06.2015 - T-586/13
H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW) …
Rn. 23 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, EU:T:2010:150, Rn. 28, …und vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, EU:T:2011:478, Rn. 53).
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