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Rechtsprechung
   EuG, 06.09.2023 - T-252/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22414
EuG, 06.09.2023 - T-252/22 (https://dejure.org/2023,22414)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2023 - T-252/22 (https://dejure.org/2023,22414)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2023 - T-252/22 (https://dejure.org/2023,22414)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Timchenko/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 02.04.2025 - T-297/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 15 Mit am 9. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-252/22 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Februar 2022.

    Rn. 17 Am 25. November 2022 reichte der Kläger auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts und im Rahmen der Rechtssache T-252/22 einen Anpassungsschriftsatz ein, um auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom September 2022, soweit sie ihn betreffen, zu beantragen.

    Rn. 18 Mit Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:496), wies das Gericht insbesondere den Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Februar 2022 und der Rechtsakte vom September 2022 zurück.

    In seinen Schreiben vom 14. März und 15. September 2023 hat der Rat im Wesentlichen auf alle vom Kläger erhobenen Einwände geantwortet, indem er insbesondere auf die Schriftsätze verwies, die er anlässlich des Verfahrens eingereicht hatte, das zum Erlass des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:496), führte, und indem er fundierter auf das Vorbringen zur fehlenden Begründetheit der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen einging, insbesondere im Hinblick auf eine angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf die Begründetheit der Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen gemäß dem ersten Teil des geänderten Kriteriums g.

    Rn. 64 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Rat entgegen den Angaben des Klägers, und wie aus dem Schreiben vom 15. September 2023 hervorgeht, auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 18. August 2023 erhobenen Einwände geantwortet hat, indem er insbesondere darauf hinwies, dass die im WK-Dossier 2 zur fortgesetzten Listung aufgeführten Informationen "spezifische Verweise auf [den Kläger enthalten], die seine in den Rechtssachen T-252/22 und T-297/23 vorgetragenen Anmerkungen und Argumente [bestätigen]".

    Rn. 120 Diesbezüglich trägt der Kläger vor, dass entgegen dem Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:496), nicht davon ausgegangen werden könne, dass er persönlich Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt habe, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bzw. die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergrüben oder bedrohten, wenn eine solche Unterstützung wie im vorliegenden Fall nicht von ihm selbst, sondern über die Bank Rossiya erfolge, in der er zum einen keine Funktion als Verwaltungsratsmitglied ausübe und zum anderen ein indirekter Minderheitsanteilseigner sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat vor dem Erlass der Rechtsakte vom März 2023 Zugriff auf diese beiden Artikel hatte, da in den Rn. 82 und 83 des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:496), auf diese Artikel Bezug genommen wird.

    Rn. 140 Er führt aus, dass entgegen der Entscheidung des Gerichts im Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:496), keines der Dokumente, auf die sich der Rat berufe, die finanzielle Unterstützung des Präsidenten der Russischen Föderation durch die Bank Rossiya konkret kenntlich mache, da ein solcher Umstand nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden könne, dass die Bank Rossiya die Bank des Präsidenten der Russischen Föderation sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-703/23

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - …

    Auf dieser Grundlage entschied das Gericht, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als er festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin als Mitglied des Verwaltungsrats der Elena-und-Gennady-Timchenko-Stiftung{FN-VERWEIS:6} mit ihrem Ehemann verbunden sei, der seinerseits, wie sich aus dem Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, EU:T:2023:496), ergebe, zwei der im geänderten Beschluss 2014/145 vorgesehenen Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfülle.

    Mit diesem Rechtsmittel beantragt Herr Timchenko die Aufhebung des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, EU:T:2023:496), mit dem das Gericht seine Aufnahme in die Listen der restriktiven Maßnahmen u. a. aufgrund der Anwendung der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriterien bestätigte.

    Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass der Rat ohne Beurteilungsfehler davon habe ausgehen können, dass die Rechtsmittelführerin in der Timchenko-Stiftung mit ihrem Ehemann verbunden sei, der seinerseits, wie sich aus dem Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, EU:T:2023:496), ergebe, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriterien erfülle, und dementsprechend restriktive Maßnahmen gegen sie habe erlassen können{FN-VERWEIS:16}.

  • EuG, 11.09.2024 - T-644/22

    Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von …

    Diese restriktiven Maßnahmen waren Gegenstand von Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht (Rechtssachen T-252/22, Timchenko/Rat, und T-361/22, Timchenko/Rat).
  • EuG, 02.04.2025 - T-298/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 85 Was ferner den angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilen vom 6. September 2023, Pumpyanskaya/Rat (T-272/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:491), und vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:496), anbelangt, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die dem ersten dieser Urteile zugrunde lagen, sich von denjenigen unterschieden, die die Situation der Eheleute Timchenko kennzeichnen, da in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, der Ehemann der Klägerin keine spezifische Funktion innerhalb der betreffenden Stiftung innehatte, was vorliegend nicht der Fall ist.
  • EuGH, 01.08.2025 - C-703/23

    Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Rn. 13 Das Gericht hat hieraus in Rn. 79 des Urteils mithin den Schluss gezogen, dass der Rat, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon habe ausgehen dürfen, dass die Rechtsmittelführerin über die Timchenko-Stiftung mit ihrem Ehemann verbunden sei, der selbst, wie sich aus dem Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, EU:T:2023:496), ergebe, u. a. das Kriterium a erfülle; folglich habe der Rat restriktive Maßnahmen gegen sie erlassen dürfen.
  • EuGH, 01.08.2025 - C-702/23

    Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:496).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-702/23

    Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Rn. 1 Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein von Herrn Gennady Nikolayevich Timchenko, dem Rechtsmittelführer in dieser Rechtssache, eingelegtes Rechtsmittel, das auf Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:496), gerichtet ist.
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