Rechtsprechung
| EuG, 24.11.2021 - T-258/19 |
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Foz/ Rat
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Foz/ Rat
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Foz/ Rat
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 17.07.2024 - T-208/22
Makhlouf/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 143 Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass restriktive Maßnahmen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind, da der Rat sie gemäß Art. 34 Sätze 2 und 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung regelmäßig überprüfen muss (vgl. Urteil vom 24. November 2021, Foz/Rat, T-258/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:820, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).Somit ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 90, und vom 24. November 2021, Foz/Rat, T-258/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:820, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 154 Im Übrigen ist es, wie der Rat bemerkt, nach Art. 28 Abs. 6 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie Art. 16 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung möglich, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu erlauben und zum anderen spezifische Genehmigungen für die Freigabe eingefrorener Gelder, sonstiger Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen zu erteilen (vgl. Urteil vom 24. November 2021, Foz/Rat, T-258/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:820, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 175 Restriktive Maßnahmen sind nämlich ihrer Natur nach befristet und reversibel, da der Rat sie gemäß Art. 34 Sätze 2 und 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung regelmäßig überprüfen muss (vgl. Urteil vom 24. November 2021, Foz/Rat, T-258/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:820, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Foz/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen …
Rn. 114 Erstens hat dem Kläger zufolge sein Bruder Samer Foz die Aufnahme seines Namens in und dessen Belassung auf den fraglichen Listen im Rahmen der unter der Rechtssachennummer T-258/19 in das Register eingetragenen Klage angegriffen.Rn. 116 Jedenfalls geht zum einen aus dem Urteil vom 24. November 2021, Foz/Rat (T-258/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:820, Rn. 154), hervor, dass Samer Foz in Bezug auf den Durchführungsbeschluss 2019/87, die Beschlüsse 2019/806 und 2020/719 sowie die Durchführungsverordnungen 2019/85, 2019/798 und 2020/716 vor dem Gericht nicht nachgewiesen hat, dass diese Rechtsakte, mit denen sein Name in die fraglichen Listen aufgenommen und darauf belassen wurde, für nichtig zu erklären waren.
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