Rechtsprechung
| EuG, 06.09.2023 - T-270/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Pumpyanskiy/ Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - Krieg in der Ukraine: Das Gericht weist die Klagen von Herrn Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy und Frau Galina Evgenyevna Pumpyanskaya gegen die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen ab
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Pumpyanskiy/ Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Pumpyansky/ Rat
Verfahrensgang
- EuG, 06.09.2023 - T-270/22
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-696/23
- EuGH, 26.03.2026 - C-696/23
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 26.03.2026 - C-696/23
Krieg in der Ukraine: Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren von Geldern von …
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C-696/23 P begehrt Herr Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy (im Folgenden: erster Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat (T-270/22, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:490), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (…ABl. 2022, L 80, S. 31) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (…ABl. 2022, L 80, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitiger Beschluss und streitige Verordnung) abgewiesen hat, soweit sein Name durch den streitigen Beschluss und die streitige Verordnung in die Listen in deren Anhang aufgenommen worden ist. - EuGH, 15.10.2026 - C-695/23
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression …
Jedenfalls hat der Gerichtshof in den Rn. 183 bis 185 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), bestätigt, dass das Gericht in den Rn. 63 und 65 seines Urteils vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat (T-270/22), rechtsfehlerfrei im Wesentlichen befunden hat, dass für die Einstufung des Ehemanns der Rechtsmittelführerin als "führender Geschäftsmann" nicht die Feststellung erforderlich ist, dass dieser bis zum Erlass der gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen diese Gesellschaften weiterhin tatsächlich und wirksam kontrolliert. - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-696/23
Einfrieren von Geldern: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist das Kriterium …
Rn. 1 Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein von Herrn Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy{FN-VERWEIS:2} eingelegtes Rechtsmittel, mit dem die Aufhebung des Urteils vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat (T-270/22, EU:T:2023:490){FN-VERWEIS:3}, beantragt wird. - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-465/24
SBK Art - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
{FN:17} Vgl. Urteil vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat (T-270/22, EU:T:2023:490, Rn. 81), gegen das Rechtsmittel eingelegt wurde (vgl. Rechtssache Pumpyanskiy/Rat, C-696/23 P, gegenwärtig anhängig).
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Rechtsprechung
| EuG, 06.09.2023 - T-272/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Pumpyanskaya/ Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - Krieg in der Ukraine: Das Gericht weist die Klagen von Herrn Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy und Frau Galina Evgenyevna Pumpyanskaya gegen die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen ab
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Pumpyanskaya/ Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Pumpyanskaya/ Rat
Verfahrensgang
- EuG, 06.09.2023 - T-272/22
- EuGH, 15.10.2026 - C-695/23
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 15.10.2026 - C-695/23
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Pumpyanskaya/Rat (T-272/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:491), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (…ABl. 2022, L 80, S. 31), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (…ABl. 2022, L 80, S. 1), (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) abgewiesen hat, soweit mit diesen beiden Rechtsakten ihr Name in die Listen in deren Anhang aufgenommen worden ist. - EuG, 02.04.2025 - T-298/23
Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 63 Drittens bringt die Klägerin vor, dass das Gericht im Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502), eine zu weite Auslegung des Begriffs "Verbundenheit" vorgenommen habe, wohingegen es im Urteil vom 6. September 2023, Pumpyanskaya/Rat (T-272/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:491), an das Vorliegen einer Verbundenheit strengere Anforderungen gestellt habe.Rn. 85 Was ferner den angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilen vom 6. September 2023, Pumpyanskaya/Rat (T-272/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:491), und vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-252/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:496), anbelangt, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die dem ersten dieser Urteile zugrunde lagen, sich von denjenigen unterschieden, die die Situation der Eheleute Timchenko kennzeichnen, da in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, der Ehemann der Klägerin keine spezifische Funktion innerhalb der betreffenden Stiftung innehatte, was vorliegend nicht der Fall ist.
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