Rechtsprechung
| EuG, 16.12.2009 - T-333/08 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Bull u.a. / Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 11. August 2008 - Bull u. a. / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bull u.a. / Kommission
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008, mit der ein von den Klägerinnen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens "DIGIT/R2/PO/2007/024 - Erbringung von verwalteten Diensten (MSP)" (ABl. 2007/S 159 197776) eingereichtes Angebot abgelehnt wurde, ...
Verfahrensgang
- EuG, 16.12.2009 - T-333/08
- EuG - T-333/08 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- Generalanwalt beim EuGH - T-333/08 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- EuG, 29.10.2015 - T-126/13
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Rn. 28 Zudem ist festzustellen, dass das Verhandlungsverfahren, obwohl es nur in bestimmten Situationen eingeleitet werden kann, so beispielsweise - gemäß Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (…ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) - dann, wenn nach Abschluss eines offenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote vorliegen, dennoch ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich von allen anderen Vergabeverfahren, insbesondere dem offenen Verfahren im Sinne von Art. 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (…ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung), unterscheidet (Beschluss vom 16. Dezember 2009, Bull u. a./Kommission, T-333/08, EU:T:2009:514, Rn. 14).Rn. 59 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Annehmbarkeit - im Hinblick auf die Zuschlagskriterien - von Angeboten im Rahmen eines abgeschlossenen offenen Verfahrens vom Gericht nicht im Rahmen der Prüfung einer Nichtigkeitsklage berücksichtigt werden kann, die gegen die Vergabeentscheidung gerichtet ist, die in einem Verhandlungsverfahren ergangen ist, das ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich von allen anderen Vergabeverfahren unterscheidet (Beschluss Bull u. a./Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2009:514, Rn. 14).
Rn. 67 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das Verhandlungsverfahren, obwohl es vom öffentlichen Auftraggeber nur in bestimmten Situationen eingeleitet werden kann, so beispielsweise - gemäß Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen - dann, wenn nach Abschluss eines offenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote vorliegen, dennoch ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich von allen anderen Vergabeverfahren, insbesondere dem offenen Verfahren, unterscheidet (Beschluss Bull u. a./Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2009:514, Rn. 14).
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| EuG - T-333/08 |
Verfahrensgang
- EuG, 16.12.2009 - T-333/08
- EuG - T-333/08 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- Generalanwalt beim EuGH - T-333/08 (anhängig)
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