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Rechtsprechung
   EuG, 13.06.2022 - T-334/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15226
EuG, 13.06.2022 - T-334/21 (https://dejure.org/2022,15226)
EuG, Entscheidung vom 13.06.2022 - T-334/21 (https://dejure.org/2022,15226)
EuG, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - T-334/21 (https://dejure.org/2022,15226)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mendes de Almeida/ Rat

    Öffentlicher Dienst - Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft - Ernennung eines der von Portugal benannten Bewerbers - Kein Rechtsstreit zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten innerhalb der im Statut und in den BSB ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • EuG, 08.07.2021 - T-75/21

    Mendes de Almeida/ Rat

    Auszug aus EuG, 13.06.2022 - T-334/21
    Rn. 17 Am 5. Februar 2021 erhob die Klägerin gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die unter dem Aktenzeichen T-75/21 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

    Rn. 20 Mit Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat (T-75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424), wies das Gericht die am 5. Februar 2021 erhobene Klage wegen Verspätung als unzulässig ab.

    Rn. 30 Dass sie am 5. Februar 2021 ebenfalls eine unter dem Aktenzeichen T-75/21 in das Register eingetragene Klage nach Art. 263 AEUV gegen den angefochtenen Beschluss erhoben habe, sei unerheblich, und eine potenzielle Rechtshängigkeit in Bezug auf die vorliegende Klage könne nicht gegeben sein.

    Die vorliegende Klage gegen den angefochtenen Beschluss kann nicht als auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben angesehen werden, da sich die Klägerin ausdrücklich auf Art. 270 AEUV berufen hat, unabhängig davon, dass sie bereits eine Klage nach Art. 263 AEUV gegen den in der Rechtssache T-75/21 angefochtenen Beschluss erhoben hat, in der bereits der Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat (T-75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424), ergangen ist.

  • EuG, 11.07.1996 - T-30/96

    José Gomes de Sá Pereira gegen Rat der Europäischen Union. - Beschlüsse des Rates …

    Auszug aus EuG, 13.06.2022 - T-334/21
    Rn. 47 Zum einen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat (T-30/96, EU:T:1996:107), berufen, um geltend zu machen, sie habe ihre Klage nach Art. 270 AEUV zu Recht erhoben.

    Rn. 48 Zwar enthalten die Rn. 22 bis 25 des Beschlusses vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat (T-30/96, EU:T:1996:107), im Wesentlichen einen Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit der Unionsgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten so zu verstehen ist, dass sie sich nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten bezieht, die Personen betreffen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben, sondern auch auf solche, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen, und es wurde festgestellt, dass die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß den im Statut vorgesehenen Beschwerderegeln angefochten werden muss.

    Rn. 49 Die im Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat (T-30/96, EU:T:1996:107), gewählte Lösung ist jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da, wie der Rat zu Recht ausführt, die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern des EUIPO auf einer anderen Regelung beruht als derjenigen, die für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte gilt.

    Für die Mitglieder dieser Beschwerdekammern sieht die entsprechende Regelung die Anwendung des Statuts, der BSB und der Durchführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen auf das Personal vor, zu dem die genannten Mitglieder gehören (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat, T-30/96, EU:T:1996:107, Rn. 22 und 23).

  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.06.2022 - T-334/21
    Rn. 34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Rechtsstreits zwischen der Union und ihren Bediensteten von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird, was dazu führt, dass in diesem Rahmen Rechtsstreitigkeiten geprüft werden, die Personen betreffen, die weder die Eigenschaft eines Beamten noch den Status eines Bediensteten haben, sondern diese beanspruchen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T-45/01, EU:T:2004:289, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.10.2014 - T-29/11

    Technische Universität Dresden / Kommission - Schiedsklausel - Aktionsprogramm …

    Auszug aus EuG, 13.06.2022 - T-334/21
    Rn. 57 Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Kläger, die Wahl der Rechtsgrundlage seiner Klage zu treffen, und ist es nicht Sache der Unionsgerichte, selbst die geeignetste Rechtsgrundlage zu wählen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T-29/11, EU:T:2014:912, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2025 - T-435/23

    Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Entscheidung des Verwaltungsrats des …

    Rn. 64 Als Drittes ist festzustellen, dass die im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat (T-334/21, EU:T:2022:375), ergangen ist, in Bezug auf die Europäischen Staatsanwälte herausgearbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.

    Rn. 65 Im Gegensatz zum Exekutivdirektor (…siehe oben, Rn. 58) gehören die Europäischen Staatsanwälte nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (…ABl. 2017, L 283, S. 1) nämlich nicht zum Personal der EUStA und fallen daher nicht unter das Statut (Beschluss vom 13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat, T-334/21, EU:T:2022:375, Rn. 37).

  • EuG, 15.12.2023 - T-103/23

    Stan/ EUStA - Nichtigkeitsklage - Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) …

    Rn. 25 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Verfahren, das vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, um die Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, ein Verfahren sui generis ist (vgl. entsprechend Beschlüsse vom13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat, T-334/21, EU:T:2022:375, Rn. 40, …und vom 25. Oktober 2022, WO/Europäische Staatsanwaltschaft, T-603/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:683, Rn. 36).
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