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Rechtsprechung
   EuG, 06.09.2023 - T-361/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22406
EuG, 06.09.2023 - T-361/22 (https://dejure.org/2023,22406)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2023 - T-361/22 (https://dejure.org/2023,22406)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2023 - T-361/22 (https://dejure.org/2023,22406)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Timchenko/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 16.07.2026 - C-399/25

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression …

    Rn. 42 Der Rat ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da es sich bei der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rn. 82 nicht um diejenige des angefochtenen Urteils, sondern um diejenige des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, EU:T:2023:502), handele, das vom Gerichtshof im Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C-703/23 P, EU:C:2025:608), geprüft worden sei.

    Bei dieser Rn. 82 handelt es sich um Rn. 82 des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko /Rat (T-361/22, EU:T:2023:502), das vom Gerichtshof im Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C-703/23 P, EU:C:2025:608), geprüft worden ist.

    Außerdem richtet sich die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argumentation gegen die vom Gericht in Rn. 82 des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, EU:T:2023:502), angeführte Begründung.

    Rn. 46 Da kein Teil des angefochtenen Urteils eine Argumentation enthält, die mit der in Rn. 82 des Urteils vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, EU:T:2023:502), übereinstimmt, und da die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung keine Erläuterungen hierzu vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass sich der zweite Rechtsmittelgrund weder auf einen eindeutig identifizierbaren Teil noch auf eine eindeutig identifizierbare Begründung des angefochtenen Urteils bezieht, so dass er - ohne dass über den von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund entschieden werden muss - gemäß der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

  • EuG, 02.04.2025 - T-298/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 16 Gegen die Beschlüsse 2022/582 und 2022/1530 sowie die Durchführungsverordnungen 2022/581 und 2022/1529 erhob die Klägerin die unter dem Aktenzeichen T-361/22 in das Register eingetragene Klage, die mit Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502), abgewiesen wurde.

    Rn. 59 Was zweitens die Rolle der Klägerin in der Timchenko-Stiftung angeht, macht sie geltend, dass ihre Rolle als Mitglied im Stiftungsrat (board of trustees) impliziere, dass sie in diesem Gefüge lediglich eine Aufsichtsfunktion ausübe und nicht, wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502), ausführe, bedeute, dass sie unmittelbar mit den operativen Tätigkeiten dieser Stiftung verbunden sei.

    Rn. 63 Drittens bringt die Klägerin vor, dass das Gericht im Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502), eine zu weite Auslegung des Begriffs "Verbundenheit" vorgenommen habe, wohingegen es im Urteil vom 6. September 2023, Pumpyanskaya/Rat (T-272/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:491), an das Vorliegen einer Verbundenheit strengere Anforderungen gestellt habe.

    Der Begriff "Verbundenheit" in den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung und in der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung kann daher so ausgelegt werden, dass er sich auf jede natürliche oder juristische Person oder Organisation bezieht, die eine über eine familiäre Beziehung hinausgehende Verbindung zu einer Person aufweist, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, weil sie wie im vorliegenden Fall russische Entscheidungsträger, die für die Invasion der Ukraine verantwortlich sind, finanziell unterstützt oder von ihnen profitiert oder Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (vgl. Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.03.2025 - T-249/22

    Ponomarenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Daraus folgt, dass ein solches vom EAD vorbereitetes Dokument zwangsläufig vorbereitendender Art ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 42 und 43).

    Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um Personen handelt, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, ohne dass jedoch eine Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich wäre (Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 74;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 93).

  • EuG, 11.09.2024 - T-644/22

    Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von …

    Diese restriktiven Maßnahmen waren Gegenstand von Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht (Rechtssachen T-252/22, Timchenko/Rat, und T-361/22, Timchenko/Rat).
  • EuG, 11.09.2024 - T-744/22

    Tokareva/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 76 Es ist klarzustellen, dass diese gemeinsamen Interessen nicht nur im engeren Sinne zu verstehen sind, d. h. dahin, dass damit Personen bezeichnet werden, deren Interessen in einer gemeinsamen rechtlichen Struktur verbunden sind, sondern auch in einem weiteren Sinne in Bezug auf Personen, die durch eine familiäre Verbindung verbunden sind, wenn das objektive Vorliegen einer Verflechtung gemeinsamer Interessen festgestellt wird, die nicht notwendigerweise in einer zu diesem Zweck geschaffenen rechtlichen Struktur formalisiert ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 76).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-703/23

    Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:502).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-703/23

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - …

    Rn. 1 Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein von Elena Petrovna Timchenko, der Rechtsmittelführerin in dieser Rechtssache, eingelegtes Rechtsmittel, das auf Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:502), gerichtet ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-702/23

    Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Mit diesem Rechtsmittel beantragt Frau Timchenko die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T-361/22, EU:T:2023:502), mit dem das Gericht ihre Aufnahme in die Listen der restriktiven Maßnahmen aufgrund ihrer Verbundenheit mit ihrem Ehemann im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a. E. und Art. 2 Abs. 1 a. E. des geänderten Beschlusses 2014/145 bestätigte.
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