Rechtsprechung
| EuG, 14.07.2021 - T-389/20 |
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Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 22.01.2025 - T-1093/23
AH/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - …
Rn. 16 Zweitens macht der Kläger geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zweck der Auslandszulage, wie er in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts festgelegt sei, darin bestehe, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei der Union für die Bediensteten mit sich bringe, die hierdurch gezwungen seien, von ihrem Wohnstaat in den Dienststaat umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission, T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um den Dienstantritt bei einem bestimmten Organ oder einer bestimmten Einrichtung handle.Rn. 32 Insoweit soll die Auslandszulage, wie der Kläger zu Recht geltend macht, die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei der Union für die Beamten und sonstigen Bediensteten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnstaat in den Dienststaat umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission, T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen vom 14. Juli 2021, KO/Kommission (T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 45), vom 15. September 2021, LF/Kommission (…T-466/20, EU:T:2021:574, Rn. 113), und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (…T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 112), im Wesentlichen festgestellt hat, dass wegen der fehlenden Kontinuität der verschiedenen Verträge zwischen einem Bediensteten und den Organen und Einrichtungen der Union, bei denen er nacheinander beschäftigt ist, die Festsetzung der finanziellen Ansprüche des Betroffenen, einschließlich des Anspruchs auf die Auslandszulage, bei jedem Dienstantritt bei einem neuen Dienstgeber erfolgen muss.
Rn. 39 Was die Rechtssache anbelangt, in der das Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission (T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436), ergangen ist, ist es zwischen zwei mit der Kommission geschlossenen Verträgen zu einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gekommen (Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission, T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 5).
Außerdem war die Versagung der Auslandszulage dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger in dieser Rechtssache den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen lange vor Beginn des Bezugszeitraums in seinem Dienststaat, nämlich in Belgien, begründet hatte (Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission, T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 30 bis 32).
- EuG, 07.09.2022 - T-529/20
LR/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - …
Rn. 14 Der Aufhebungsantrag ist somit als allein gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen; deren Rechtmäßigkeit ist jedoch unter Berücksichtigung der Begründung in der den Überprüfungsantrag ablehnenden Entsc15heidung zu prüfen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission, T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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