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Rechtsprechung
   EuG, 06.10.2021 - T-417/20   

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https://dejure.org/2021,40245
EuG, 06.10.2021 - T-417/20 (https://dejure.org/2021,40245)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2021 - T-417/20 (https://dejure.org/2021,40245)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - T-417/20 (https://dejure.org/2021,40245)
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 25.06.2025 - T-239/23

    Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO/ EUIPO - Nero Lifestyle …

    Daher ist im vorliegenden Fall auf die gemäß der Verordnung Nr. 1308/2013 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen Bezug zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, Esteves Lopes Granja/EUIPO - IVDP [PORTWO GIN], T-417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 24).

    Dies ergebe sich im Übrigen aus dem Urteil vom 6. Oktober 2021, PORTWO GIN (T-417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 52), wonach das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausgenutzt werden könne, wenn sie für andere als die durch die geschützte Ursprungsbezeichnung geschützten Waren verwendet werde und wenn das besondere Bild und die unterscheidungskräftigen Eigenschaften einer geschützten Ursprungsbezeichnung auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden könnten.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 eine Verwendung dieser geschützten Ursprungsbezeichnung voraussetzt, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren (…Urteile vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 40, und vom 6. Oktober 2021, PORTWO GIN, T-417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 50).

    Erstens ist nämlich aus dem vom EUIPO angeführten Urteil vom 6. Oktober 2021, PORTWO GIN (T-417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 31), nicht ersichtlich, dass das Gericht mit dem Hinweis, dass Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung "sowohl durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, als auch durch nicht vergleichbare Erzeugnisse, soweit durch diese Verwendung das Ansehen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung ausgenutzt wird", Schutz gewährt, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin ausgelegt hätte, dass er nur auf Erzeugnisse anwendbar ist, die mit den von einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung erfassten Erzeugnissen nicht vergleichbar sind.

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