Rechtsprechung
| EuG, 09.12.2014 - T-440/11 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
BT Telecommunications / Rat
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 12. August 2011 - BT Telecommunications/Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) und des Beschlusses ...
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 24.05.2016 - T-423/13
Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Daraus folgt, dass mangels einer wirksamen Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen die namentliche Aufnahme in diese Listen von Einrichtungen, die im Namen von IRISL handeln oder wesentliche Dienstleistungen für sie oder andere Einrichtungen erbringen, die in deren Namen handeln, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der gegen IRISL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 79 Wenn auch die Auswirkungen der Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen tatsächlich bis zum Ablauf der Frist gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV aufrechterhalten wurden, nämlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist, wurde bei Ablauf dieser Frist die Aufnahme doch rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet, als ob sie niemals bestanden hätte (…Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68; vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Da die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt worden ist, ist es im vorliegenden Fall - ob es nun um das erste Kriterium geht, soweit angenommen wird, die Klägerin handele im Namen von IRISL, oder um das zweite Kriterium, soweit angenommen wird, die Klägerin unterstütze die benannten Einrichtungen bei der Umgehung der gegen diese verhängten Sanktionen, indem sie im Namen von HDSL und SAPID handele oder ein Nachfolgeunternehmen von Great Ocean Shipping Services sei, um die Aktivitäten fortzuführen, die diese für HDSL verrichtet habe -, nicht mehr möglich, den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des einen oder des anderen Kriteriums zu rechtfertigen, da diese von der wirksamen Aufnahme der besagten Einrichtungen abhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 Wie nämlich oben in Rn. 77 ausgeführt, war die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen mit der Begründung, sie erbringe wesentliche Dienstleistungen für HDSL, eine Einrichtung, die im Namen von IRISL handele, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Wirksamkeit der gegen IRISL und HDSL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, und vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.06.2014 - C-314/13
Peftiev u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Außen- und …
Rn. 12 Um gegen diese restriktiven Maßnahmen anzugehen, wandten sie sich an eine litauische Anwaltskanzlei, die Nichtigkeitsklagen beim Gericht der Europäischen Union erhob (Rechtssachen BelTechExport/Rat, T-438/11 [ABl. 2011, C 290, S. 15], Sport-Pari/Rat, T-439/11 [ABl. 2011, C 290, S. 15], BT Telecommunications/Rat, T-440/11 [ABl. 2011, C 290 S. 16] und Peftiev/Rat, T-441/11 [ABl. 2011, C 290, S. 17]).
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