Rechtsprechung
| EuG - T-462/93 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lenz / Kommission
Wird zitiert von ...
- EuGH, 28.11.1996 - C-277/95
Lenz / Kommission
1 Erika Lenz und Volker Lenz haben mit Rechtsmittelschrift, die am 14. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-462/93, T-464/93 und T-470/93 (Lenz/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, soweit durch diesen Beschluß nicht über ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters entschieden und ihre Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen worden ist.20 Die drei beim Gerichtshof unter den Nummern C-436/92, C-6/93 und C-79/93 erhobenen Klagen sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 gemäß dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (…ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen und bei der Kanzlei des Gerichts unter den Nummern T-462/93, T-464/93 und T-470/93 in das Register eingetragen worden (Randnr. 30).
24 Zweitens hat das Gericht festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-462/93 selbst anerkannt habe, daß es sich um eine Verhaltensweise im Rahmen des im Beamtenstatut vorgesehenen Beistandsrechts handle, und daß sie der Kommission einen Verstoß gegen die Artikel 14, 85, 85a des Statuts vorgeworfen habe.
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