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Rechtsprechung
   EuG, 16.02.1995 - T-5/95 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,18019
EuG, 16.02.1995 - T-5/95 R (https://dejure.org/1995,18019)
EuG, Entscheidung vom 16.02.1995 - T-5/95 R (https://dejure.org/1995,18019)
EuG, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - T-5/95 R (https://dejure.org/1995,18019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186

  • EU-Kommission

    Amicale des résidents du square d'Auvergne gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einstweilige Anordnungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Unverhältnismäßige Erhöhung der Mietnebenkosten auf Grund wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • EuG, 01.12.1994 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuG, 16.02.1995 - T-5/95
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 17).
  • EuG, 09.07.2003 - T-288/02

    AIT / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit

    Folglich genügt es den Anforderungen dieser Vorschrift nicht, wenn der Antragsteller, wie es beim AIT der Fall ist, lediglich geltend macht, dass der Vollzug der Maßnahme, deren Aussetzung beantragt wird, unmittelbar bevorstehe, sondern es müssen außerdem Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und durch die nachgewiesen werden kann, dass der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, wenn die Aussetzung nicht angeordnet würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Januar 1988 in der Rechtssache 378/87 R, Top Hit Holzvertrieb/Kommission, Slg. 1988, 161, Randnr. 18, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache T-5/95 R, Amicale des résidents du square d'Auvergne/Kommission, Slg. 1995, II-255, Randnrn.
  • EuG, 18.08.1995 - T-146/95

    Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. - Europäischer Bürgerbeauftragter …

    20 Sodann ist daran zu erinnern, daß nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Antragsteller dafür beweispflichtig ist, daß er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne Gefahr zu laufen, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache T-5/95 R, Amicale des résidents du square d' Auvergne/Kommission, Slg. 1995, II-255, Randnr. 15).
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