Rechtsprechung
| EuG, 14.12.2022 - T-526/20 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Devin/ EUIPO - Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN)
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DEVIN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Namen - Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - Keine Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Devin/ EUIPO - Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Devin/ EUIPO - Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN)
Verfahrensgang
- EuG, 14.12.2022 - T-526/20
- EuGH, 27.06.2023 - C-77/23
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 29.10.2025 - T-351/24
" Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DEVIN - Absolute …
Rn. 14 Mit Klageschrift, die am 12. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-526/20 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28. Mai 2020.Rn. 15 Mit Urteil vom 14. Dezember 2022, Devin/EUIPO - Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN) (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), hob das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2020 teilweise auf, soweit sie zu dem Ergebnis gekommen war, dass die angegriffene Marke für alle Waren mit Ausnahme von "Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht", für nichtig zu erklären sei.
Rn. 16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Streithelferin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), ein.
Im Einklang mit dem Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), prüfte sie, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke als Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren mit Ausnahme von "Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht", wahrnehmen oder künftig wahrnehmen könnten.
Rn. 70 Zweitens ist zu dem Argument der Klägerin, sie habe in ihrer Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), ergangen sei, ihre Inanspruchnahme der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren wiederholt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 188 der Verfahrensordnung die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können.
Rn. 71 Drittens ist zu dem Argument der Klägerin, das Gericht habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Tragweite ihres Vorbringens zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ausdrücklich bestätigt, dem EUIPO beizupflichten, dass das Gericht in dieser Rechtssache nicht über den Umfang der Inanspruchnahme der durch Benutzung dieser Marke erworbenen Unterscheidungskraft entschieden hat.
Zweitens habe die Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung von Amts wegen erlassen habe, ohne den Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Rn. 75 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, weil sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben habe, ohne die Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), zur Stellungnahme aufzufordern.
Rn. 81 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beteiligten von der Beschwerdekammer im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), nicht aufgefordert wurden, zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für andere Waren als "Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht", zusätzliche Erklärungen abzugeben.
Rn. 85 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung von Amts wegen erlassen habe, ohne den Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Rn. 91 Folglich hat die Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache nicht gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, als sie die angefochtene Entscheidung erließ, ohne den Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T-526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; dies gilt umso mehr, als nichts die Beteiligten daran hinderte, von sich aus solche Stellungnahmen abzugeben.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-168/24
PMJC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinien 2008/95/EG und (EU) …
{FN:20} Urteil vom 14. Dezember 2022, Devin/EUIPO - Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN) (T-526/20, EU:T:2022:816, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder vom 29. November 2023, Myforest Foods/EUIPO (MYBACON) (…T-107/23, EU:T:2023:769, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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