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Rechtsprechung
   EuG - T-59/98   

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EuG - T-59/98 (https://dejure.org/9999,92650)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Honeywell / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. N584/97 der Kommission über eine Beihilfe der französischen Behörden zugunsten von Sextant Avionique zur Entwicklung eines neuen, an den Airbus angepaßten Flugsteuerungssystems

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 14.10.2009 - T-353/08

    vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste / Kommission - Sprachregelung

    Rn. 19 Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht schon dadurch hinreichend begründet, dass das Fusionskontrollverfahren in dieser Sprache stattgefunden hat (siehe dazu Beschlüsse vom 1. Juli 1993, Air France/Kommission, T-3/93, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und vom 24. Oktober 2003, Festival Crociere/Kommission, T-145/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10 in Verbindung mit Randnr. 5) und die angefochtene Entscheidung der Kommission ausschließlich in dieser Sprache verbindlich ist (Beschlüsse vom 26. November 1998, Honeywell/Kommission, T-59/98, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13, und vom 16. August 1995, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, Slg. 1995, II-2247, Randnrn.

    Rn. 24 Insoweit geht das Gericht generell davon aus, das aufgrund der für den Binnenmarkt typischen Verschiedenartigkeit der Parteien und der Sprachen dieser Umstand der Mehrzahl der Fälle eigen ist (Beschluss Honeywell/Kommission, Randnr. 13).

    Rn. 28 Soweit die Gefahr einer Verzögerung des Verfahrens nach Ansicht von Thomson Reuters gerade dann besteht, wenn ihnen die Verwendung des Englischen nicht gestattet würde und sie gegebenenfalls eine Verlängerung der Frist zu Einreichung ihres Streithilfeschriftsatzes beantragen müssten, ist festzustellen, dass das Risiko einer möglicherweise notwendigen Fristverlängerung der Mehrzahl von Verfahren dieser Art eigen ist (vgl. Beschluss Honeywell/Kommission, Randnr. 13).

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