Rechtsprechung
| EuG, 09.02.2018 - T-711/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Arcofin u.a./ Kommission
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Arcofin u.a./ Kommission
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe Belgiens zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an diesen Genossenschaften - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Arcofin u.a. / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe Belgiens zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an diesen Genossenschaften - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt ...
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Staatliche Beihilfen
Rn. 30 Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging (Rechtssache T-711/14), erhob die ARCO-Gruppe Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.Rn. 31 Mit Beschluss vom 9. Februar 2018, Arcofin u. a./Kommission (T-711/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:80), wies das Gericht die Klage als teils offensichtlich unzulässig und teils jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend ab.
Rn. 33 Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015, der in Anwendung des Art. 69 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen wurde, hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ausgesetzt, weil die vom Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache C-76/15 eingereichte Vorlagefrage (…siehe oben, Rn. 23 bis 26) die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses betraf und der Gerichtshof mit ihr aufgefordert war, einen wesentlichen Teil der von der ARCO-Gruppe in der Rechtssache T-711/14 vorgebrachten Argumente zu prüfen, und weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vom Ausgang der von diesen Gesellschaften erhobenen Klage abhängen konnte.
Rn. 79 Da die Klage der ARCO-Gruppe gegen den angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 9. Februar 2018, Arcofin u. a./Kommission (T-711/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:80), zurückgewiesen (…siehe oben, Rn. 30 und 31) und gegen den zuletzt genannten Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die oben in den Rn. 77 und 78 wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
Im Übrigen hat das Gericht im Beschluss vom 9. Februar 2018, Arcofin u. a./Kommission (T-711/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:80), der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission im Hinblick auf den fünften Klagegrund geltend machte, stattgegeben, weil es der Ansicht war, dass das Rechtsschutzinteresse der ARCO-Gruppe und das der Anteilseigner verschieden seien.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die …
Rn. 107 Sollte sich der Gerichtshof dieser Meinung anschließen, so würde sein Urteil in diesem Punkt zwar keine formale Bindungswirkung für das Gericht der Europäischen Union in den anhängigen Rechtssachen T-664/14 und T-711/14 entfalten, es würde aber sicherlich de facto einen nicht zu vernachlässigenden Präzedenzfall für den Ausgang jener Verfahren darstellen.{FN:6} - Rechtssachen Belgien/Kommission (T-664/14) und Arcofin u. a./Kommission (T-711/14).
{FN:25} - Anhängige Rechtssache Arcofin u. a./Kommission (T-711/14); vgl. ergänzend die anhängige Rechtssache Belgien/Kommission (T-664/14).
{FN:26} - Dementsprechend hat die Sechste Kammer des Gerichts im Oktober 2015 beschlossen, die Verfahren in den Rechtssachen T-664/14 und T-711/14 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache auszusetzen.
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