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Rechtsprechung
   EuG, 22.09.2021 - T-753/16   

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https://dejure.org/2021,38186
EuG, 22.09.2021 - T-753/16 (https://dejure.org/2021,38186)
EuG, Entscheidung vom 22.09.2021 - T-753/16 (https://dejure.org/2021,38186)
EuG, Entscheidung vom 22. September 2021 - T-753/16 (https://dejure.org/2021,38186)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal/ Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) …

    Rn. 1 Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen PAO Severstal (C-747/21 P) und Novolipetsk Steel PJSC (NLMK) (C-748/21 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Severstal/Kommission (T-753/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Severstal/Kommission [T-753/16], EU:T:2021:612), und vom 22. September 2021, NLMK/Kommission (T-752/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil NLMK/Kommission [T-752/16], EU:T:2021:611), (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die jeweilige Klage von Severstal und von NLMK, die auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (…ABl. 2016, L 210, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) insoweit gerichtet waren, als diese Verordnung sie betraf, abgewiesen hat.

    Für die vorliegenden Rechtsmittel sind nur die Würdigungen des Gerichts der Klagegründe 1 und 6, die Severstal im Rahmen der dem Urteil Severstal/Kommission (T-753/16) zugrunde liegenden Rechtssache geltend machte, sowie der Klagegründe 2 und 5, die NLMK im Rahmen der dem Urteil NLMK/Kommission (T-752/16) zugrunde liegenden Rechtssache geltend machte, relevant.

    - das Urteil Severstal/Kommission (T-753/16) aufzuheben,.

    Deshalb beanstanden Severstal und NLMK die Rn. 32, 56, 58 und 68 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) bzw. die Rn. 33, 50, 56, 79, 80 und 163 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16).

    Rn. 29 Im Einzelnen beanstandet Severstal die Rn. 70, 72, 80, 81, 83, 84, 90 bis 94, 97 und 102 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) mit folgenden Argumenten:.

    - Die Würdigung in den Rn. 90 bis 93 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16), dass Severstal zwei verschiedene Verteilungsschlüssel für die Rohstoffkosten gewählt habe, sei in Anbetracht ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 10. September 2015, mit dem Severstal zur Beseitigung bestimmter Unzulänglichkeiten aufgefordert worden sei, und des von Severstal bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegten Belegs Nr. 16 sachlich unzutreffend.

    Rn. 41 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geht aus den Rn. 46 bis 102 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) und den Rn. 38 bis 91 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) jedoch hervor, dass das Gericht die Gründe hinreichend dargelegt hat, aus denen es befunden hat, dass die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung durch die Kommission auf Severstal und NLMK in dem Verfahren, in dem die streitige Verordnung erlassen wurde, zu billigen sei.

    Rn. 48 In der Rechtssache C-747/21 P macht Severstal erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 70 und 81 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) eine sachlich unrichtige Tatsachenfeststellung getroffen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht habe prüfen können, ob Severstal die Gesamtkosten des Erwerbs der Rohstoffe richtig verbucht habe und ob sie tatsächlich in die Herstellungskosten der betroffenen Ware einbezogen worden seien, da die als "Anschaffungskostenblatt" bezeichnete Anlage F-14b zu ihrer Antwort auf den Antidumping-Fragebogen und der Kontrollbeleg Nr. 11, der im Belegverzeichnis der Kommission als "Angleichung der gewöhnlichen Kosten an das SAP-System" bezeichnet werde, die Gesamtkosten dieser Rohstoffe aufzeigten.

    Rn. 49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Rn. 70 und 81 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) ergibt, dass die Würdigung des Gerichts darauf beruht, dass die angegebenen Kosten unstreitig nur die Kosten der "Verkäufe" der betroffenen Ware umfassten und nicht auch die Kosten der für den Eigenverbrauch produzierten Waren.

    Zudem erscheint der Kontrollbeleg nicht in den Beschreibungen der Anlagen der Schriftstücke der Parteien in der Rechtssache T-753/16.

    Rn. 50 Zweitens ist zum Vorbringen von Severstal, dass die vom Gericht in Rn. 72 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) getroffene Feststellung, dass sie in Anlage F-14 A der Antwort auf den Antidumping-Fragebogen ihre Herstellungskosten nicht entsprechend der Kostenklassifizierung in den verschiedenen der von der Kommission festgelegten PCN angegeben habe, sachlich unrichtig sei, da in jener Randnummer ausgeführt werde, dass Severstal bei dem Vor-Ort-Kontrollbesuch einen Abgleich zwischen ihrer eigenen Klassifizierung und der von der Kommission geforderten PCN-Struktur zur Verfügung gestellt habe, festzustellen, dass Severstal jene Randnummer verkürzt zitiert.

    Daraus folgt, dass Severstal tatsächlich nicht all ihre Herstellungskosten entsprechend der Kostenklassifizierung in den verschiedenen der von der Kommission festgelegten PCN angegeben hat und dass nicht dargetan ist, dass die in Rn. 72 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) enthaltenen Feststellungen sachlich unrichtig sind.

    Rn. 62 Severstal und NLMK machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 243 bis 257 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) bzw. in den Rn. 209 bis 223 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) Fehler bei der Auslegung und Kontrolle der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung durch die Kommission begangen und sei auf ihr Vorbringen nicht eingegangen.

    Rn. 65 Ferner ließen sich die in den Rn. 151 und 152 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) sowie in den Rn. 185 und 186 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) enthaltenen Würdigungen wegen der Finanzkrise nicht damit vereinbaren, dass zur Ermittlung der genannten Gewinnspanne das Jahr 2008 gewählt worden sei.

    Rn. 68 Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Grund der Rechtsmittel insoweit ins Leere gehe, als er sich auf die Rn. 151 und 152 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) sowie auf die Rn. 185 und 186 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) beziehe, und im Übrigen unbegründet sei.

    Rn. 71 Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ins Leere geht, das darauf gestützt ist, dass das Gericht - wie aus den Rn. 151 und 152 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) sowie den Rn. 185 und 186 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) hervorgehe - es abgelehnt habe, bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den in Rede stehenden Einfuhren die Auswirkungen der Finanzkrise zu berücksichtigen.

    Das Gericht hat diese Schädigung und den Kausalzusammenhang nämlich bei seiner Prüfung der von NLMK geltend gemachten Klagegründe 3 und 4 in der Rechtssache, in der das Urteil NLMK/Kommission (T-752/16) ergangen ist, bzw. der von Severstal geltend gemachten Klagegründe 4 und 5 in der Rechtssache, in der das Urteil Severstal/Kommission (T-753/16) ergangen ist, geprüft.

    In den Rn. 217 bis 223 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) und in den Rn. 251 bis 257 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) hat das Gericht diesen Ansatz der Kommission gebilligt.

    Denn wie das Gericht in Rn. 214 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) und in Rn. 248 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) zutreffend festgestellt hat, ermöglicht es die Verwendung eines Zielpreises zur Bestimmung der Schadensspanne anstelle des tatsächlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, dem Abwärtsdruck der gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union Rechnung zu tragen.

    Rn. 78 Sodann ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen die Ansicht vertreten, das Gericht habe Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es zur Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union als letztes repräsentatives Jahr ein Jahr gewählt habe, das nicht zum Bezugszeitraum gehört habe, festzustellen, dass die Kommission - wie das Gericht in Rn. 218 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) und in Rn. 252 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) im Wesentlichen entschieden hat - mangels einer in der Grundverordnung vorgesehenen Methode auch bei der Bestimmung der Zielgewinnspanne über einen Beurteilungsspielraum verfügt.

    Wie das Gericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat (…T-210/95, EU:T:1999:273, Rn. 60), auf das es in den Rn. 215 und 218 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) sowie in den Rn. 249 und 252 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) zutreffend verwiesen hat, entschieden hat, muss die für die Berechnung des Zielpreises heranzuziehende Gewinnspanne derjenigen entsprechen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte, da die Wahl einer solchen Gewinnspanne dazu beiträgt, dass in dem nach der Untersuchung liegenden Zeitraum durch die Einführung von Antidumpingzöllen wieder ein lauterer Wettbewerb hergestellt wird.

    Rn. 82 Ferner durfte das Gericht in Anbetracht dessen, dass die Tatsachenwürdigungen, wonach erstens während des gesamten Bezugszeitraums erhebliche Mengen an Einfuhren zu niedrigen Preisen aus den betroffenen Ländern stattgefunden hätten, zweitens die weltweite Wirtschaftskrise den Sektor ab dem Jahr 2009 hart getroffen habe und drittens die Jahre 2005 bis 2008 von einem starken Wettbewerb geprägt gewesen seien, ohne jedoch durch außergewöhnlich günstige Marktbedingungen gekennzeichnet gewesen zu sein, nicht bestritten werden, in den Rn. 219 bis 222 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) und in den Rn. 253 bis 256 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) auf der Grundlage dieser Würdigungen das Jahr 2008 als letztes repräsentatives Jahr einstufen, ohne bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung einen Rechtsfehler zu begehen.

    In den Rn. 217 bis 223 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) und den Rn. 251 bis 257 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) werden die Gründe jedoch hinreichend dargelegt, aus denen das Gericht die Rügen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zur Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne getroffene Wahl des letzten repräsentativen Jahres durch die Kommission zurückgewiesen hat.

    Severstal beruft sich insoweit auf die Würdigungen des Gerichts in den Rn. 260 bis 272 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) und NLMK auf die Würdigungen in den Rn. 226 bis 239 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16).

    Rn. 92 Folglich hat das Gericht in den Rn. 233 und 234 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) sowie in den Rn. 266 und 267 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission im Rahmen dieses weiten Ermessens annehmen durfte, dass zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne bei Vorliegen von Verkäufen über verbundene Einführer in entsprechender Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ein Ausfuhrpreis zu ermitteln ist, da sie zutreffend festgestellt hatte, dass zum einen diese Bestimmung die einzige ist, die Leitlinien für die Berechnung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises liefert, wenn die Ausfuhrverkäufe über verbundene Einführer erfolgten, und zum anderen diese Bestimmung den Grundsatz der Unzuverlässigkeit von Verrechnungspreisen widerspiegelt, der sowohl auf die Bestimmung der Schadensspanne als auch auf die Berechnung der Dumpingspanne angewandt werden kann.

    Rn. 94 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 236 und 237 des Urteils NLMK/Kommission (T-752/16) sowie in den Rn. 269 und 270 des Urteils Severstal/Kommission (T-753/16) befunden hat, dass es erstens im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, die Beurteilung, ob zur Beseitigung der durch die Einfuhren verursachten Schädigung ein niedrigerer Zollsatz ausreiche, auf den Ausfuhrpreis "frei Grenze der Union" zu stützen, der als mit dem Preis "ab Werk" in der Union vergleichbar angesehen wird, d. h. der Zielverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an den ersten unabhängigen Abnehmer abzüglich der verschiedenen Kosten, die seit dem Verlassen des Werkes angefallen sind, wie etwa Transport- oder Versicherungskosten, um das Preisniveau der betroffenen Ware beim Verlassen des Werks zu erreichen, und dass sich zweitens im vorliegenden Fall die Verwendung der Handelsstufe "frei Grenze der Union" anstelle des Weiterverkaufs an den ersten unabhängigen Käufer als Bezugspunkt für die Berechnung der Schadensspanne sowohl nach Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung als auch nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung rechtfertigen lässt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-747/21

    Severstal/ Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter …

    - das Urteil in der Rechtssache T-753/16 aufzuheben;.

    Rn. 40 In den Rn. 251 bis 257 (Rechtssache T-753/16) sowie den Rn. 217 bis 223 (Rechtssache T-752/16) der angefochtenen Urteile hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission bei der Auswahl der letzten repräsentativen Jahre für die Ermittlung des Zielgewinns des Wirtschaftszweigs der Union nicht an die zeitlichen Grenzen des betrachteten Zeitraums gebunden gewesen sei.

    Rn. 45 Es ist offenkundig, dass die Rn. 251 bis 257 (Rechtssache T-753/16) und die Rn. 217 bis 223 (Rechtssache T-752/16) der angefochtenen Urteile kurz, aber angemessen erläutern, warum das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Bestimmung der repräsentativsten Jahre durch die Kommission für nicht überzeugend hält.

    Wie das Gericht im Urteil in der Rechtssache EFMA - auf das es in den Rn. 249 (Rechtssache T-753/16) und 215 (Rechtssache T-752/16) der angefochtenen Urteile zutreffend Bezug genommen hat - festgestellt hat, muss die für die Berechnung des Zielpreises zugrunde zu legende Gewinnspanne der Gewinnspanne entsprechen, die der Wirtschaftszweig der Union "unter normalen Wettbewerbsbedingungen" ohne die gedumpten Einfuhren "vernünftigerweise erwarten könnte"{FN-VERWEIS:33}.

    {FN:3} Urteile vom 22. September 2021, Severstal/Kommission (T-753/16, EU:T:2021:612), und vom 22. September 2021, NLMK/Kommission (T-752/16, EU:T:2021:611).

    {FN:11} Die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung in Bezug auf den Kausalzusammenhang war Gegenstand des fünften Klagegrundes von Severstal, den das Gericht in den Rn. 200 bis 241 des Urteils in der Rechtssache T-753/16 behandelt hat, bzw. des vierten Klagegrundes von NLMK, der in den Rn. 166 bis 207 des Urteils in der Rechtssache T-752/16 behandelt wurde.

  • EuG, 02.10.2024 - T-263/22

    CCCME u.a./ Kommission - Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus …

    Rn. 326 Somit ist die Analyse der Schädigung, die nach der Methode der nach PCN getrennten Prüfung durchgeführt wird, als geeignet anzusehen, insbesondere wenn es sich bei der betroffenen Ware um eine komplexe Ware handelt, deren verschiedene Modelle unterschiedliche technische Merkmale aufweisen und sehr unterschiedliche Preise haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2021, Severstal/Kommission, T-753/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:612, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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