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Rechtsprechung
   EuG, 09.02.2017 - T-82/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2184
EuG, 09.02.2017 - T-82/16 (https://dejure.org/2017,2184)
EuG, Entscheidung vom 09.02.2017 - T-82/16 (https://dejure.org/2017,2184)
EuG, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - T-82/16 (https://dejure.org/2017,2184)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    International Gaming Projects / EUIPO - adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TRIPLE EVOLUTION - Ältere Unionswortmarke Evolution - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    International Gaming Projects / EUIPO - adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TRIPLE EVOLUTION - Ältere Unionswortmarke Evolution - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 04.10.2018 - T-150/17

    Asolo/ EUIPO - Red Bull (FLÜGEL) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, 1nternational Gaming Projects/EUIPO - adp Gauselmann [TRIPLE EVOLUTION], T-82/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:66, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, TRIPLE EVOLUTION, T-82/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:66, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

    Eine Partei kann sich vor dem Gericht auf diese Entscheidungspraxis berufen, auch wenn sie, wie im vorliegenden Fall, erst nach dem Verfahren vor der Kommission entwickelt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2017, 1nternational Gaming Projects/EUIPO - adp Gauselmann [TRIPLE EVOLUTION], T-82/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:66, Rn. 17 und 19, …sowie vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T-844/16, EU:T:2017:759, Rn. 57).
  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Rn. 16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht des in Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) vorgesehenen Gegenstands der Klage nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen einer solchen Klage den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 9. Februar 2017, 1nternational Gaming Projects/EUIPO - adp Gauselmann [TRIPLE EVOLUTION], T-82/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:66, Rn. 16).
  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke - …

    Rn. 18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht des in Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) vorgesehenen Gegenstands der Klage nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen einer solchen Klage den Sachverhalt im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Unterlagen zu prüfen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, 1nternational Gaming Projects/EUIPO - adp Gauselmann [TRIPLE EVOLUTION], T-82/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:66, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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