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   OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05   

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OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05 (https://dejure.org/2008,16167)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 EO 355/05 (https://dejure.org/2008,16167)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 (https://dejure.org/2008,16167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKGG § 37 Abs 1 S 1; ThürKGG § 37 Abs 2; ThürKGG § 37 Abs 3; ThürKAG § 12 Abs 1 S 4; ThürKAG § 12 Abs 2 S 1; ThürKAG § 12 Abs 3; ThürStrG § 23 Abs 5; ThürStrG § 43; ThürStrG § 9... Abs 1 S 1; ThürWG § 57 Abs 1; ThürWG § 58
    Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Verbandsumlage; Zweckverband; Mitgliedsgemeinde; Umlagebescheid; Rechtsschutzinteresse; Prüfungsmaßstab; Umlagemaßstab; Umlegungsschlüssel; Verbandssatzung; Haushaltssatzung; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses einer Gemeinde an der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Umlagebescheid; Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Zustimmung der Verbandsräte zum Maßstab ...

  • Judicialis

    ThürKGG § 37 Abs. 1 S. 1; ; ThürKGG § 37 Abs. 2; ; ThürKGG § 37 Abs. 3; ; ThürKAG § 12 Abs. 1 S. 4; ; ThürKAG § 12 Abs. 2 S. 1; ; ThürKAG § 12 Abs. 3; ; ThürStrG § 23 Abs. 5; ; Thü... rStrG § 43; ; ThürStrG § 9 Abs. 1 S. 1; ; ThürWG § 57 Abs. 1; ; ThürWG § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassung; Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/ kommunalen Gebietskörperschaften - Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Verbandsumlage; Zweckverband; Mitgliedsgemeinde; Umlagebescheid; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ThürVBl 2008, 225
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Thüringen, 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02

    Erhebung einer Zweckverbandsumlage, Verwaltungsverfahrensrecht; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05
    Denn mit der Anforderung der Verbandsumlage durch Verwaltungsakt tritt der Zweckverband den Verbandsmitgliedern als außenstehender Rechtsträger gegenüber (hierzu der Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - ThürVGRspr. 2003, 199 = ThürVBl. 2003, 109 = LKV 2003, 290).

    Die Pflicht der Mitgliedsgemeinden, eine Umlage zu leisten, folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 37 ThürKGG, die durch die satzungsmäßigen Bestimmungen über den Verteilungsmaßstab in der Zweckverbandssatzung und die Höhe der Umlage in der Haushaltssatzung die gesetzlich geforderte Konkretisierung erfahren muss (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O. und vom 16.02.2004 - 4 ZEO 502/99 -).

    Ob die ungedeckten Betriebskosten für die Entwässerungseinrichtung, wie sie in der Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2004 ermittelt wurden (Kostenanteil Straßenbaulastträger und Selbstbehalt des Einrichtungsträgers) in voller Höhe als umlagefähiger Fehlbedarf (sog. Umlagebedarf) in § 6 Haushaltssatzung 2004 festgesetzt werden durften und ob in der Gebührenkalkulation der Anteil der von den Grundstückseigentümern nicht zu tragenden Kosten der Entwässerungseinrichtung (u. a. für die Straßenoberflächenentwässerung) zutreffend ermittelt wurde, bedarf einer eingehenden Prüfung von Satzungs- und Kalkulationsfragen, die nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren zu leisten und grundsätzlich der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vorzubehalten ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.).

    In dieser Eigenschaft obliegt es ihr, anderweitig nicht gedeckte Kosten für die Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes über eine entsprechende Verbandsumlage zu tragen, weil der Zweckverband ansonsten in eine endlos ansteigende Schuldenspirale geriete (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.).

    Die Beteiligung der Verbandsmitglieder an dem Verbandsbedarf des Zweckverbandes insbesondere für den Bau und die Unterhaltung der Straßenentwässerung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Gemeinde mit diesen Kosten auch dann anteilig belastet wäre, wenn sie nicht Mitglied des Zweckverbandes wäre (so schon der Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.).

    Damit wird dem Zweckverband ein weites Gestaltungsermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs eingeräumt (so bereits der Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 37 Abs. 2 ThürKGG, LTDrucks. 1/788).

    Zulässig kann beispielsweise auch ein Maßstab sein, der sich an der in den einzelnen Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwassermenge im Verhältnis zur Abwassermenge im Verbandsgebiet insgesamt orientiert (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.) oder die Zahl der Hausund Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde ins Verhältnis setzt zur Zahl der Anschlüsse im gesamten Verbandsgebiet, oder eine Kombination aus mehreren zulässigen Maßstäben (vgl. OVG Brdbg., Beschluss vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 - a. a. O.).

  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05
    Denn bei der Verbandsumlage handelt es sich um ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne eines interkommunalen Lastenausgleichs: die Gemeinden als Verbandsmitglieder werden vom Zweckverband zu Finanzierungslasten herangezogen, um den durch sonstige Einnahmen nicht ausreichend gedeckten Finanzbedarf zu decken (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 - 9 C 1.07 - KStZ 2008, 12; OVG Brdbg., Urteil vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - zitiert nach Juris).

    Zulässig kann beispielsweise auch ein Maßstab sein, der sich an der in den einzelnen Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwassermenge im Verhältnis zur Abwassermenge im Verbandsgebiet insgesamt orientiert (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.) oder die Zahl der Hausund Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde ins Verhältnis setzt zur Zahl der Anschlüsse im gesamten Verbandsgebiet, oder eine Kombination aus mehreren zulässigen Maßstäben (vgl. OVG Brdbg., Beschluss vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 - a. a. O.).

    Denn der Vorteil, den eine Mitgliedsgemeinde aus der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch den Zweckverband hat, wird regelmäßig mit der größeren Anzahl ihrer Einwohner steigen: der Aufwand für die Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers hängt typischerweise von der voraussichtlichen Abwassermenge ab und wird umso größer sein, je größer die Zahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinde ist (so auch OVG Brdbg., Beschluss vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - a. a. O.).

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05
    Der Umlagemaßstab muss allerdings dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot genügen, die eine Umlegung der Kosten eines kommunalen Zweckverbandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbieten, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird (hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 zu § 3 AbwAG Nr. 1).

    Zulässig kann beispielsweise auch ein Maßstab sein, der sich an der in den einzelnen Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwassermenge im Verhältnis zur Abwassermenge im Verbandsgebiet insgesamt orientiert (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.) oder die Zahl der Hausund Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde ins Verhältnis setzt zur Zahl der Anschlüsse im gesamten Verbandsgebiet, oder eine Kombination aus mehreren zulässigen Maßstäben (vgl. OVG Brdbg., Beschluss vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05
    Diese Grundsätze sind auch auf die Rechtmäßigkeitsüberprüfung von Umlagebescheiden eines Zweckverbandes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge anzuwenden, dass sich die summarische Prüfung im Eilverfahren im wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides selbst erstreckt und von der Gültigkeit einer in der Haushaltssatzung festgelegten und genehmigten Betriebskostenumlage auszugehen sein wird, sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umlage in der Haushaltssatzung nicht offensichtlich und eindeutig sind (vgl. den Senatsbeschluss vom 11.09.1998 - 4 ZEO 640/98 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum Prüfungsmaßstab im abgabenrechtlichen Eilverfahren im Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - ThürVBl. 1998, S. 184).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05
    Denn bei der Verbandsumlage handelt es sich um ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne eines interkommunalen Lastenausgleichs: die Gemeinden als Verbandsmitglieder werden vom Zweckverband zu Finanzierungslasten herangezogen, um den durch sonstige Einnahmen nicht ausreichend gedeckten Finanzbedarf zu decken (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 - 9 C 1.07 - KStZ 2008, 12; OVG Brdbg., Urteil vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.1998 - A 3 S 3/97
    Auszug aus OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05
    Für die gerichtliche Prüfung der Angemessenheit des Umlagemaßstabs kommt es nicht darauf an, ob der denkbar vernünftigste Maßstab gewählt wurde, denn die Gestaltungsfreiheit des Zweckverbandes findet erst dort ihre Grenze, wo der gewählte Maßstab willkürlich und aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (ebenso SächsOVG, Urteil vom 08.07.1998 - 3 S 03/97 - SächsVBl. 1998, 269).
  • OVG Thüringen, 16.09.2008 - 2 EO 490/08

    Nutzung einer Stadthalle durch politische Partei

    Die Regelung verstößt nicht offenkundig gegen den von der Antragsgegnerin bei der Überlassung der Stadthalle an Parteien zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 GG (zum Prüfungsmaßstab für Satzungen im Eilverfahren, vgl. nur ThürOVG, Beschlüsse vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 - juris und vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - ThürVBl. 1998, S. 184).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

    Bei der Verbandsumlage werden die Gemeinden als Verbandsmitglieder vom Zweckverband zu Finanzierungslasten herangezogen, um den durch sonstige Einnahmen nicht ausreichend gedeckten Finanzbedarf zu decken (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, juris Rn. 81; ThürOVG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 -, ThürVBl 2008, 225, 227).

    Dem Zweckverband kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, für den es nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf und der nur insoweit begrenzt ist, als der Maßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands nicht völlig unpassend sein darf, mithin nicht zu prüfen ist, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210, 217; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1; Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 -, NVwZ 2002, 1508; Urteil vom 30. August 2006 - BVerwG 6 C 2.06 -, NVwZ-RR 2007, 159; Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, 316; VGH BW, Urteil vom 5. Mai 2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 4 ZB 01.2547 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 4 L 107/07 -, juris Rn. 6; ThürOVG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 -, ThürVBl 2008, 225, 228; Forst, KStZ 2006, 161, 163 ff und 2006, 181).

  • BVerwG, 07.02.2017 - 9 B 32.16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Kostenerstattungsanspruch der Kommune gegen den

    Das ergibt sich aus der im angegriffenen Urteil (S. 16) zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach sich die Ermittlung der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten nicht auf die laufenden Unterhaltungskosten, wie etwa Reinigungsmaßnahmen der Kanalisation beschränkt, sondern zu einem wesentlichen Anteil die nach § 12 Abs. 3 ThürKAG zu berücksichtigenden kalkulatorischen Kosten wie angemessene Abschreibungen und Zinsen umfasst und selbst für Altanlagen die Investitionskosten für den Kanalbau in den Straßen über die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten (Zinsen und Abschreibungen) bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf den Straßenbaulastträger umlagefähig sind (OVG Weimar, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 4 ZKO 78/02 - LKV 2006, 323 und vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 - ThürVGRspr. 2010, 1 ).
  • VG Gera, 14.04.2010 - 2 K 320/07

    Kommunalrecht

    Das Recht zur Umlageerhebung über mehrere Jahre habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2008 unter dem Geschäftszeichen 4 EO 355/05 ausdrücklich bestätigt.

    Für die gerichtliche Prüfung der Angemessenheit des Umlagemaßstabs kommt es aber nicht darauf an, ob der denkbar vernünftigste Maßstab gewählt wurde, denn die Gestaltungsfreiheit des Zweckverbandes findet erst dort ihre Grenze, wo der gewählte Maßstab willkürlich und aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 - zitiert nach juris ).

  • VG Weimar, 25.11.2009 - 3 K 636/08

    Beruhen eines Abwassergebührenbescheids auf einer rechtswidrigen und damit

    Zu dem hiesigen Vorbringen des Klägers bezüglich des angeblich unwirksamen Umlegungsmaßstabs sei bemerkt, dass hierzu jeglicher Vortrag fehlt, weshalb der Umlegungsmaßstab in § 15 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung vom 17.06.2002 fehlerhaft sein soll (ebenso bereits das Urteil der 4. Kammer a.a.O. Urteilsabdruck S. 6), der Einwohnermaßstab erscheint vielmehr als durchaus geeigneter Schlüssel für die Verbandsumlage (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 27.02.2008 - 4 EO 355/05 -, [...], Rdnr. 19).
  • VG Gera, 16.09.2009 - 2 K 320/07

    Rechtsgrundlage und Umlageschlüssel für Umlagebescheide gegenüber den

    Das Recht zur Umlageerhebung über mehrere Jahre habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2008 unter dem Geschäftszeichen 4 EO 355/05 ausdrücklich bestätigt.
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