Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 25.03.1998 - 4 U 228/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Verwendung von AGB ; Schutzpflicht für ein Kranfahrzeug
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 09.09.1997 - 25 O 697/96
- OLG Stuttgart, 25.03.1998 - 4 U 228/97
Papierfundstellen
- TranspR 1998, 488
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.10.1978 - VI ZR 253/77
Beschädigung eines Weidezauns - Verlust von Vieh - Zurechnung - Dazwischentreten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.09.1978 - VI ZR 150/77
Abbrucharbeiten - Einsturz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 14.07.1987 - 18 U 51/87
Mitarbeiter; Telegrafenleitung; Fachfirma; Sicherungsmaßnahme; Telegrafenmast
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 20.12.1976 - 22 U 188/74 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer …
Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204; vgl. auch OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 490; KG, BauR 2010, 470 f.). - BGH, 26.09.2006 - VI ZR 166/05
Persönlicher Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers; …
Mit dieser Eröffnung einer Gefahrenquelle ist sie nicht mehr ein Dritter, den der Abfallerzeuger durch besondere Vorkehrungen vor den erkennbaren Umweltgefahren des Abfalls schützen muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194 f. mit Nichtannhmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; vgl. ferner OLG Hamm, VersR 2002, 1298; OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 489 f.). - KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07
Umsturz eines Baukrans: Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung; Haftung …
Die Entscheidung der Frage, ob Kranarbeiten bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal rechtlich als Miet-, Dienst-, Werk- oder Frachtvertrag zu qualifizieren sind, hängt von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Einzelfall ab, vor allem davon, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH WM 1996, 1785/1786; BGH VersR 1995, 364/365; OLG Celle NJW-RR 1997, 469; OLG Stuttgart TranspR 1998, 488/489). - OLG Frankfurt, 18.12.2025 - 5 U 68/25
Kranvertrag als Frachtvertrag
Deshalb handele es sich bei der Beauftragung eines Kranbetreibers, wie sich aus der Entscheidung OLG Stuttgart, Urt. v. 25.3.1998 - 4 U 228/97, BeckRS 1998, 30891753, ergebe, nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, wenn nach dem Inhalt des Auftrags die Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz beim Kranführer verbleibe und alle für die Ausführung des Auftrags wesentlichen Tätigkeiten in dessen eigener Regie durchgeführt würden. - LG Gießen, 21.05.2025 - 2 O 330/23 Dementsprechend handelt es sich bei dem Auftrag an den Kranbetreiber nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, wenn nach dem Inhalt des Auftrags die Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz beim Kranbetreiber verbleibt, und alle für die Ausführung des Auftrags wesentlichen Tätigkeiten in dessen eigener Regie durchgeführt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. März 1998 - 4 U 228/97 -, juris Rn. 55).
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