Rechtsprechung
| OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Postpaketabkommen 1974
Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz aus übergeleitetem Recht; Haftung der Postverwaltung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung von Paketen; Anwendbarkeit des Weltpostvertrages; Antrag auf Ersatz entrichteter Gebühren; Berechnung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 30.01.2003 - 14 O 166/02
- OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03
Papierfundstellen
- TranspR 2005, 406
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland …
Auszug aus OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03
Schließlich ist auch der sachliche Geltungsbereich des PPA 74 eröffnet, denn es handelt sich um die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienste i. S. d. Art. 1, Art. 2 PPA 74. Aus der Entscheidung des BGH vom 28.1.2003 ergibt sich, dass es für die Anwendbarkeit des Weltpostvertrages nicht darauf ankommt, ob die Sendung zu denen gehört, für die § 51 PostG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet, da der Weltpostvertrag eine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung nur einen bestimmten, eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes erfassen soll, der dem staatlichen Monopol unterliege, nicht enthält (BGH NJW 2003, S. 1602, 1604).Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind auch anwendbar, da nach neuem, aber unstreitigem Vortrag der Beklagten das Paket gemäß der Frachtliste in Sao Paulo angekommen und dort zur weiteren Beförderung behandelt worden ist, wobei es für die Anwendbarkeit insbesondere der haftungsbegrenzenden Bestimmungen nicht darauf ankommt, ob die Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, sondern es vielmehr genügt, dass der Absender lediglich eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben hat (BGH NJW 2003, 1602f., so auch der Senat in seiner Entscheidung - 3 U 40/03 - vom 12.8.2003).
Die Frage der Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmungen hat der BGH in der Entscheidung vom 28.01.2003 (X ZR 113/02 (NJW 2003, 1602 ff.) - für den Geltungsbereich des Weltpostvertrages - bereits entschieden.
- OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust eines ins Ausland versandten Pakets
Auszug aus OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03
An der Rechtsprechung, dass dies auch für Sendungen gilt, für die der Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens eröffnet ist (Entscheidung vom 12.8.2003, 3 U 40/03) hält der Senat - auch für das PPA 74 - fest.Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind auch anwendbar, da nach neuem, aber unstreitigem Vortrag der Beklagten das Paket gemäß der Frachtliste in Sao Paulo angekommen und dort zur weiteren Beförderung behandelt worden ist, wobei es für die Anwendbarkeit insbesondere der haftungsbegrenzenden Bestimmungen nicht darauf ankommt, ob die Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, sondern es vielmehr genügt, dass der Absender lediglich eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben hat (BGH NJW 2003, 1602f., so auch der Senat in seiner Entscheidung - 3 U 40/03 - vom 12.8.2003).
- BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78
Haftung für beschlagnahmte Postsendung
Auszug aus OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03
Dies gilt auch für die zuvor geschlossenen Weltpostverträge (BGHZ 76, 358, 359 f. für den Weltpostvertrag von 1969, 0LG Karlsruhe, NJW 1996, 2585 ff. für den Weltpostvertrag von 1989) und entsprechend auch für das jeweilige Postpaketabkommen, namentlich dasjenige von 1974, da auch dort in Art. 43 Abs. 1 eine Regelung enthalten ist, die den Regelungen des Art. 37 Nr. 1 Weltpostvertrag von 1994 sowie des Art. 29 Nr. 1 Postpaketübereinkommen von 1994 entspricht ist, aus denen der BGH die unmittelbare Geltung des Weltpostvertrages abgeleitet und der Senat sie für das Postpaketübereinkommen übergeleitet hat. - OLG Köln, 15.10.2002 - 3 U 4/02
Umfang der Haftung bei internationaler Paketbeförderung
Auszug aus OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wie sie sich für das PPÜ 1994 auch aus seiner Entscheidung vom 15.10.2002 (TranspR 2003, 159f.) ergibt, fest.
- BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe …
Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346;… BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51). - OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19 Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).
Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (…vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).
Entsprechend hat auch der Senat in einer älteren Entscheidung bereits in Bezug auf das Verhältnis des PPA 1974 und des PPA 1994 entschieden, dass ungeachtet des Inkrafttretens des PPA 1994 in dem zur Entscheidung stehenden Fall die Regelungen des PPA 1974 anzuwenden seien, weil nur dieses von beiden Parteien des seinerzeitigen Rechtsstreits gleichermaßen ratifiziert worden war (vgl. Senat TranspR 2005, 406).
- BGH, 22.09.2005 - I ZR 67/03
Begrenzung der Haftung in der internationalen Paketbeförderung
Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (BGH TranspR 2005, 307, 308; für den Weltpostvertrag ebenso: BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346;… Beck, PostG-Komm./Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
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