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   RFH, 03.11.1933 - V A 867/32   

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https://dejure.org/1933,72
RFH, 03.11.1933 - V A 867/32 (https://dejure.org/1933,72)
RFH, Entscheidung vom 03.11.1933 - V A 867/32 (https://dejure.org/1933,72)
RFH, Entscheidung vom 03. November 1933 - V A 867/32 (https://dejure.org/1933,72)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Die Auffassung, dass die bürgerlich-rechtliche Selbständigkeit zu beachten sei, wurde später aufgegeben (vgl. RFH-Urteil vom 26.09.1927 - V A 417/27, RFHE 22, 69) und in der Folgezeit verlangt, dass die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben worden sei (vgl. RFH-Urteil vom 03.11.1933 - V A 867/32, RFHE 34, 320, 321 ff.) bzw. eine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche "Abhängigkeit" bestehe (vgl. RFH-Urteil vom 23.02.1934 - V A 480/33, RFHE 36, 39, 41 ff.).
  • BFH, 08.12.1971 - I R 3/69

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei nicht gewerblicher Tätigkeit der

    Das in § 3 GewStDV 1961 geforderte Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in ein gewerbliches Unternehmen ist erfüllt, wenn die Obergesellschaft und das Organ wirtschaftlich eine Einheit bilden, die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint (vgl. Urteil des RFH V A 867/32 vom 3. November 1933, RFH 34, 320, RStBl 1934, 524, und BFH-Urteil I 22/55 U vom 25. Juni 1957, BFH 66, 449, BStBl III 1958, 174); die Untergesellschaft muß -- ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit -- wirtschaftlich betrachtet die ihr von der Obergesellschaft gestellten Aufgaben nach Art einer bloßen Geschäftsabteilung erfüllen, ein Organ der Obergesellschaft sein (BFH-Urteil I 119/56 U, a. a. O.).
  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

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  • BFH, 25.06.1957 - I 22/55 U

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines Organverhältnisses unmittelbar zu einer Vielzahl

    So führt er in der Entscheidung V A 867/32 vom 3. November 1933, Slg. Bd. 34 S. 320, RStBl 1934 S. 524, 526, aus: Maßgebend sei, ob die Willensbeschränkung eines Unternehmers darauf beruhe, daß er in das Gefüge eines übergeordneten Unternehmens als dessen Bestandteil eingegliedert sei; ähnlich Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 835/32 vom 13. Oktober 1933, Slg. Bd. 34 S. 176, RStBl 1934 S. 556, 557: Es sei gleichgültig, ob das Abhängigkeitsverhältnis der angestellten Gesellschaft in der bürgerlich-rechtlichen Form eines Dienstvertrages oder eines Pachtvertrages oder in anderer Weise zum Ausdruck komme, sofern nur tatsächlich feststehe, daß die Untergesellschaft in das Gefüge der Obergesellschaft derart eingegliedert sei, daß sie deren Weisungen zu folgen gezwungen sei.
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