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   BFH, 10.03.1983 - V R 143/76   

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BFH, 10.03.1983 - V R 143/76 (https://dejure.org/1983,833)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1983 - V R 143/76 (https://dejure.org/1983,833)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1983 - V R 143/76 (https://dejure.org/1983,833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 324; RAO § 378

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 16
  • ZIP 1983, 853
  • BStBl II 1983, 401
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Das FG hat jedoch in Abweichung vom BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76 (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401) rechtsfehlerhaft über die Klage in der Sache entschieden, ohne das Vorbringen des FA in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 inhaltlich zu würdigen und hierzu Feststellungen zu treffen.

    Der BFH hat z.B. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 15).

    d) Anders als bei der Frage der Aufhebung eines dinglichen Arrestes nach § 325 AO, bei der zu prüfen ist, ob sich die Umstände nach Ergehen der Arrestanordnung so geändert haben, dass das Aufrechterhalten des Arrestes nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 1/02, BFHE 204, 30, BStBl II 2004, 392, unter II.3., Rz 16, 19; Hohrmann in HHSp, § 325 AO Rz 4), ist bei der Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer Arrestanordnung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 12).

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401, unter 2., Rz 13).

    f) Damit ist das FG bei seiner Entscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen als der BFH in seinem Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 (unter 2., Rz 13); die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.

    Als Tatsachen, die den Arrestgrund auf den Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung belegen, genügen nach dem BFH-Urteil in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 (unter 2., Rz 13) auch solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war.

    bb) Dafür, dass die BFH-Rechtsprechung in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 für den Bereich der Fortsetzungsfeststellungsklage keine Geltung für sich beanspruchen konnte, d.h. im Gegensatz zum Fall einer Anfechtungsklage aus nachträglich entstandenen Tatsachen keine Schlüsse auf diejenigen Umstände gezogen werden dürften, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben, ist nichts ersichtlich.

    Ferner ist das Urteil des Hessischen FG in EFG 1996, 414, soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung nachträglich entstandene Tatsachen außer Acht lässt, die den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war, nicht mit den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401 zu vereinbaren.

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zu Tage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Dinglicher

    Der Arrest als Mittel zur Sicherung künftiger Vollstreckung von steuerlichen Geldforderungen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401) soll verhindern, daß der Steuerpflichtige den bestehenden Zustand seines Vermögens verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung, die erst nach Schaffung der ordnungsgemäßen Vollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere Steuerbescheid nebst Leistungsgebot) erfolgen kann, zu gefährden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 324 AO 1977 Rz. 1; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 324 AO 1977 Rz. 5).

    Ein solcher besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1952 IV 429/51 U, BFHE 56, 225, BStBl III 1952, 90; in StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 8; vom 4. Juli 1978 VII R 21/78, BFHE 125, 259, BStBl II 1978, 548; s. auch BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, daß eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen sei, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müßte, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH-Urteile vom 2. März 1962 III 454/58 U, BFHE 74, 696, BStBl III 1962, 258; vom 6. Dezember 1962 IV 377/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 9), oder wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußere, weil Bargeld oder Geld forderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden könnten als unbewegliches Vermögen (BFH-Urteil vom 1. August 1963 IV 287/62, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 10), oder wenn auch nur die nach außen zu Tage getretene Absicht bestehe, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14

    Arrestanordnung vom 28.08.2013

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).

    Auch ist beispielsweise eine Arrestanordnung aufzuheben, wenn sie zwar rechtmäßig ergangen ist, der Arrestgrund aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weggefallen war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401).

  • FG Hessen, 26.11.2001 - 4 K 4680/00

    Aufhebung einer Arrestanordnung nach Eröffnung des Konkursverfahrens; Gefahr der

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  • BFH, 17.12.2003 - I R 1/02

    Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Für eine Aufhebung gemäß § 325 AO 1977 ist es unerheblich, ob die Arrestanordnung noch mit Einspruch oder Klage angefochten oder bereits bestandskräftig ist (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2953/20

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

    Es genügen sogar solche Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war (BFH-Urteile vom 10.3.1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401, Rn. 12 f. und vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 33 m.w.N.; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 7).

    Dazu zählen z.B. die auffallende Belastung oder Veräußerung eines wertvollen Gegenstandes des Vermögens (Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 5), denn Bargeld oder Geldforderungen können -z.B. im Vergleich zu Grundstücken-- der Vollstreckung leichter entzogen werden (BFH-Urteile vom 10.3.1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401, Rn. 15 und vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 31).

  • FG München, 21.02.1995 - 14 K 2598/91

    Rechtsmäßigkeit eines dinglichen Arrests zur Sicherung der Vollstreckung von

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  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 166/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

    Dabei ist sowohl zu prüfen, ob die Arrestanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war als auch, ob sie am Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 325 AO noch gerechtfertigt ist (BFH Urteil vom 17.12.2003 I R 1/02, BStBl II 2004, 392; BFH Urteil vom 10.03.1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401 ).

    Ein Austausch des Arrestanspruchs kommt allerdings nicht in Betracht (BFH Urteil vom 10.03.1983 a.a.O.).

  • FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03

    Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

  • FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21

    Aufhebung der Vollziehung: Arrestanordnung wegen Beteiligung an der Hinterziehung

  • FG München, 21.07.2006 - 13 K 3079/03

    Materielle Voraussetzungen einer Anordnung dinglichen Arrests und Anforderungen

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 566/18

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer

  • FG Nürnberg, 27.12.2018 - 2 V 566/18

    Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 731/18

    Arrest zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 730/18

    Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden

  • FG Hamburg, 06.09.1999 - IV 86/99

    Wirksamkeit einer Arrestanordnung; Fehlende Angabe eines bestimmten

  • FG Hamburg, 02.08.1999 - IV 87/99

    Zulässigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von

  • FG Saarland, 02.10.1996 - 1 K 157/95
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