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   BFH, 23.07.2020 - V R 26/19   

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https://dejure.org/2020,32755
BFH, 23.07.2020 - V R 26/19 (https://dejure.org/2020,32755)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2020 - V R 26/19 (https://dejure.org/2020,32755)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - V R 26/19 (https://dejure.org/2020,32755)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, InsO § 55 Abs 4, InsO § 38, UStG § 16 Abs 2 S 1, UStG VZ 2017
    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 55 Abs 4 InsO, § 38 InsO, § 16 Abs 2 S 1 UStG 2005, UStG VZ 2017
    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung von Vorsteuerbeträgen in der Insolvenz des Steuerschuldners

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rewis.io

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine (analoge) Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf Forderungen der Masse

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 4
    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 4
    Zurechnung von Vorsteuerbeträgen in der Insolvenz des Steuerschuldners

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erstattung von Vorsteuerüberhängen aus Insolvenzeröffnungsverfahren an den Insolvenzverwalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
    Die Behandlung von Umsatzsteuer und Vorsteuer als Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 16 Abs 2 S 1, InsO § 55 Abs 4, UStG § 15, InsO § 38
    Insolvenz, vorläufige Insolvenzverwaltung, Zuordnung, Unternehmen, Insolvenzmasse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 16 Abs 2 S 1 ; InsO § 55 Abs 4 ; UStG § 15 ; InsO § 38

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 49
  • ZIP 2019, 1490
  • ZIP 2020, 2248
  • NZI 2020, 1067
  • BB 2020, 2786
  • DB 2020, 2336
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 166/19

    Festsetzung eines Vorsteuerüberhangs zugunsten des Unternehmensteils

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 - 5 K 166/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1405 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) waren die dem Grunde nach unstreitigen Vergütungsansprüche nicht unter der Massesteuernummer festzusetzen.

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    b) Im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO sind auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (vgl. zu den Einzelheiten Senatsurteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    Denn dem Tabelleneintrag der Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung kommt nur die Wirkung eines nach § 130 AO änderbaren Feststellungsbescheids zu (Senatsurteil vom 24.11.2011 - V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    Dabei ist der Teil der Jahressteuer, die Insolvenzforderung ist, zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 174 ff. InsO), während der Teil der Jahressteuer, die zu einer Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO führt, durch Steuerbescheid festzusetzen ist (vgl. zur Aufteilung in "Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung" und "Umsatzsteuerjahresmasseverbindlichkeit" auch Senatsurteil vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    a) Der Vorauszahlungsbescheid ist zu keinerlei materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass er mit gegenüber dem Jahressteuerbescheid durchsetzungsfähiger Verbindlichkeit über das Bestehen einer Umsatzsteuer(vorauszahlungs)schuld entscheidet (BFH-Urteil vom 15.06.1999 - VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46).
  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    Dementsprechend geht z.B. auch eine Änderung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids nach dem wirksamen Ergehen des Umsatzsteuerbescheids über den Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres ins Leere (Senatsurteil vom 29.11.1984 - V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 13.11.1975 - IV R 61/75

    Rechtskraft eines Urteils - Anfechtung eines Steuerbescheides - Inhaltsgleichheit

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
    Nur der endgültige Jahressteuerbescheid ist uneingeschränkt anfechtbar, auch wenn er einen vorläufigen Bescheid nur bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1975 - IV R 61/75, BFHE 120, 1, BStBl II 1977, 126).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2021 - 6 K 2185/20

    Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit

    (Rn.61) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506; BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 V R 26/19, BFHE 270, 49, BFH/NV 2021, 146) (Rn.62).

    Offen gelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 (aaO) dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist.

    Eine Zuordnung der Steuererstattungsansprüche zu dem Unternehmensteil Insolvenzmasse mag zwar aufgrund des formalen Wortlautes des Gesetzes nicht unmittelbar aus § 55 Abs. 4 InsO folgen, da diese Vorschrift lediglich von "Verbindlichkeiten" spricht und einzig diese den Masseverbindlichkeiten zuweist (so jüngst BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 16 - juris).

    Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 14 - juris).

    Im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO sind anerkanntermaßen auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (so BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 15 - juris); hieraus kann für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume ein Vergütungsanspruch resultieren (so BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 16 - juris), also per Saldo statt einer aus den Steuerschulden des Insolvenzschuldners folgende Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO ein Steuererstattungsanspruch des Schuldners entstehen.

    Dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 15 f. - juris, zur steuerlichen Praxis vgl. auch BMF Schreiben vom 20.05.2015, Gz.: IV A 3 - S 0550/10/1020-05) die Verrechnung von Vorsteuerbeträgen mit Steuerschulden, die wie gesehen prinzipiell Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerverhältnis gemäß § 55 Abs. 4 InsO begründen, welche dem Unternehmensteil Insolvenzmasse zufallen, im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 55 Abs. 4 InsO zugelassen ist, Aufrechnungen wie auch Verrechnungen jedoch nach Maßgabe des Bundesfinanzhofs stets nur innerhalb desselben Unternehmensteils zulässig sind (vgl. nochmals BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V RA 22/10 - juris), folgt hieraus denklogisch, dass sowohl die in die Verrechnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG eingestellten Vorsteuerbeträge ebenso wie die Steuerschulden als auch der im Ergebnis der Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibende Steuererstattungsanspruch gleichermaßen wie eine Steuerverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 4 InsO dem Unternehmensteil Insolvenzmasse zugeordnet sind (andeutungsweise ebenso, eine nähere dogmatische Begründung und ein abschließendes Ergebnis aber offenlassend, BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 21).

    Auch in dem aktuellen BFH - Urteil vom 23.07.2020 (V R 26/19, juris, Rz. 13) stelle der BFH klar, dass § 55 Abs. 4 InsO nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden sei.

    62 Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506; BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 V R 26/19, BFHE 270, 49, BFH/NV 2021, 146).

    63 Offen gelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 (aaO) dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist (so Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 55 Rz 119); das BFH-Verfahren betraf lediglich das Voranmeldungsverfahren mit der Folge, dass darüber nur im Rahmen einer den Massebereich des § 55 InsO betreffenden Jahressteuerfestsetzung entschieden werden konnte.

    Der BFH hat vielmehr im Verfahren V R 26/19 (aaO) die Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen und damit zu erkennen gegeben, dass diese bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 6 K 2185/20

    Bewertung eines im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandenen

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13, BFHE 247, 460 , BStBl II 2015, 506 ; BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 V R 26/19, BFHE 270, 49 , BFH/NV 2021, 146 ).

    Offen gelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 (aaO) dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist.

    Eine Zuordnung der Steuererstattungsansprüche zu dem Unternehmensteil Insolvenzmasse mag zwar aufgrund des formalen Wortlautes des Gesetzes nicht unmittelbar aus § 55 Abs. 4 InsO folgen, da diese Vorschrift lediglich von "Verbindlichkeiten" spricht und einzig diese den Masseverbindlichkeiten zuweist (so jüngst BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 16 - juris).

    Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 14 - juris).

    Im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO sind anerkanntermaßen auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (so BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 15 - juris); hieraus kann für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume ein Vergütungsanspruch resultieren (so BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 16 - juris), also per Saldo statt einer aus den Steuerschulden des Insolvenzschuldners folgende Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO ein Steuererstattungsanspruch des Schuldners entstehen.

    Dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 15 f. - juris, zur steuerlichen Praxis vgl. auch BMF Schreiben vom 20.05.2015, Gz.: IV A 3 - S 0550/10/1020-05) die Verrechnung von Vorsteuerbeträgen mit Steuerschulden, die wie gesehen prinzipiell Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerverhältnis gemäß § 55 Abs. 4 InsO begründen, welche dem Unternehmensteil Insolvenzmasse zufallen, im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 55 Abs. 4 InsO zugelassen ist, Aufrechnungen wie auch Verrechnungen jedoch nach Maßgabe des Bundesfinanzhofs stets nur innerhalb desselben Unternehmensteils zulässig sind (vgl. nochmals BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V RA 22/10 - juris), folgt hieraus denklogisch, dass sowohl die in die Verrechnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG eingestellten Vorsteuerbeträge ebenso wie die Steuerschulden als auch der im Ergebnis der Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibende Steuererstattungsanspruch gleichermaßen wie eine Steuerverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 4 InsO dem Unternehmensteil Insolvenzmasse zugeordnet sind (andeutungsweise ebenso, eine nähere dogmatische Begründung und ein abschließendes Ergebnis aber offenlassend, BFH, Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, Rn. 21).

    Auch in dem aktuellen BFH - Urteil vom 23.07.2020 ( V R 26/19, juris, Rz. 13) stelle der BFH klar, dass § 55 Abs. 4 InsO nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13, BFHE 247, 460 , BStBl II 2015, 506 ; BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 V R 26/19, BFHE 270, 49 , BFH/NV 2021, 146 ).

    Offen gelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 (aaO) dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist (so Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung , 15. Aufl., § 55 Rz 119); das BFH-Verfahren betraf lediglich das Voranmeldungsverfahren mit der Folge, dass darüber nur im Rahmen einer den Massebereich des § 55 InsO betreffenden Jahressteuerfestsetzung entschieden werden konnte.

    Der BFH hat vielmehr im Verfahren V R 26/19 (aaO) die Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen und damit zu erkennen gegeben, dass diese bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

  • BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18

    Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen

    Ungeachtet dessen hat der BFH entschieden, dass § 55 Abs. 4 InsO nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, BFHE 270, 49, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2020, 2248, Rz 16).
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