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   BGH, 08.02.2012 - V ZB 260/11   

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https://dejure.org/2012,635
BGH, 08.02.2012 - V ZB 260/11 (https://dejure.org/2012,635)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2012 - V ZB 260/11 (https://dejure.org/2012,635)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - V ZB 260/11 (https://dejure.org/2012,635)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gehörsverletzung durch Beschränkung der Mitteilung im Haftantrag auf einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amt für Ausländerangelegenheiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG a.F. § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Gehörsverletzung durch Beschränkung der Mitteilung im Haftantrag auf einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amt für Ausländerangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - V ZB 260/11
    Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16).

    Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.).

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - V ZB 260/11
    Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.).

    Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung in beiden Vorinstanzen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN).

  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10

    Beschwerde gegen Abschiebungshaftanordnung: Persönliche Anhörung; Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - V ZB 260/11
    Das Beschwerdegericht durfte anschließend aber nicht von einer erneuten Anhörung absehen; dies kommt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nämlich nur dann in Betracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 127/12

    Zurückschiebungshaftsache: Absehen von der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Allerdings kann in einem Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, aaO Rn. 15 mwN; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. Februar 2012 - V ZB 260/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 17/12

    Voraussetzungen für eine Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bzw. Abschiebung;

    Auch wenn dies der Fall wäre, durfte das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen; dies kommt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2012 - V ZB 260/11, juris Rn. 6 mwN).
  • LG München I, 13.03.2012 - 13 T 1606/12

    Abschiebehaftverfahren: Gehörsverletzung bei unterlassener Übermittlung und

    Darüber hinaus ist eine Anhörung, welche letztlich erst zur Heilung des Verstoßes geführt hätte (vgl. BGH Beschluss vom 8.2.2012, V ZB 260/11) nicht mehr erfolgt.
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