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   BGH, 14.01.1959 - V ZR 28/58   

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https://dejure.org/1959,2824
BGH, 14.01.1959 - V ZR 28/58 (https://dejure.org/1959,2824)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1959 - V ZR 28/58 (https://dejure.org/1959,2824)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58 (https://dejure.org/1959,2824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 290
  • DNotZ 1959, 478
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.05.1905 - VII 489/04

    Erbrecht; Abkömmlinge eines geschlossenen Parens

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 28/58
    Daß sich die Enterbung einer Person nicht schon von selbst (kraft Gesetzes) auch auf ihre Abkömmlinge erstreckt, ist allgemein anerkannt; denn die entfernteren Abkömmlinge erben kraft selbständigen eigenen Rechts, nicht kraft des Erbrechts ihres Vaters, Großvaters usw. (RGZ 61, 14); das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

    Für derartige Fälle bleibt es vielmehr bei der im übrigen in Rechtsprechung und Lehre durchweg vertretenen Regel, daß sich die Enterbung im Zweifel nicht auf die Abkömmlinge erstreckt (RGZ 61, 14; JW 13, 869 = Warneyer 1913 Nr. 329; KG RRR 1938, 12 = DNotZ 1937, 813; Planck/Flad BGB 4. Aufl. § 1938 Anm. 2; vgl. KG Beschluß vom 21. Febraur 1918, zitiert in OLG 40, 116 Fußnote 1 a, Ende).

  • BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09

    Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren

    In Rechtsprechung und Lehre ist vielmehr anerkannt, dass eine Enterbung des entfernteren Abkömmlings zwar nicht schon alleine in der Ausschließung des näheren Abkömmlings gründet, jedoch dann anzunehmen ist, wenn sich ein dahin gehender, zusätzlicher Erblasserwille feststellen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58, FamRZ 1959, 149 unter I 1; RGZ 61, 14, 16; RG, JW 1913, 869, 870; MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 1924 Rn. 31; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1924 Rn. 34, § 1938 Rn. 7; a.A. Bähr, Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 3 [1899] S. 141, 200).
  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Zwar ist für den Regelfall an der wohl allgemeinen und auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung festzuhalten, daß auch die Erbausschlagung einen Wegfall im Sinne von § 2069 BGB bewirkt (RGZ 142, 171, 174; Staudinger/Seybold, BGB 11. Aufl. §§ 2068/70 Rdn. 2; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2069 Anm. 1; BGB-RGRK 11. Aufl. § 2069 Anm. 1; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 22 IV); im Regelfall wird es nämlich dem Willen des Erblassers entsprechen, daß nicht infolge der Ausschlagung eines Abkömmlings dessen ganzer Stamm leer ausgeht, sondern die nächsten Abkömmlinge des Stammes an die Stelle des Ausscheidenden treten; § 2069 BGB hat daher auch für solche Fälle seinen guten Sinn (hinsichtlich der freilich nicht gleichliegenden Frage der Enterbung im Ergebnis ähnlich das Senatsurteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58 = MDR 1959, 290).
  • OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14

    Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der

    Die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstreckt sich in der Regel nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen gem. §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3 BGB, wenn nicht dem Testament im Weg der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist (BGH JZ 1959, 444; BayObLG FamRZ 1989, 1006; MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1938 Rn. 4, 8; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1938 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 10 W 132/21

    Teilweise Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung; Enterbung von Abkömmlingen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erstreckt sich eine Enterbung im Zweifel nämlich nicht auf die Abkömmlinge (BGH, Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58 -, juris).
  • BGH, 10.12.1965 - V BLw 38/65

    Bewertung eines Hofes im Erbfall - Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO

    Infolgedessen sind außer den in der Rechtsbeschwerde genannten Vergleichsentscheidungen der Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959 - V ZR 28/58 (RdL 1959, 95/97) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1965 - III ZR 214/63, (WM 1965, 924, 925) zu beachten Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis, dessen Rechtsausführungen § 2311 BGB betreffen, im Rahmen des § 13 HöfeO aber deshalb Berücksichtigung finden, weil die Miterben so zu stellen sind, wie sie im Zeitpunkt des Erbfalls gestanden hätten, wenn Höferecht nicht gegolten hätte, hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß es immer auf den wahren, inneren Wert ankommt, und daß bei außergewöhnlichen Verhältnissen der jeweilige Verkaufswert nicht immer diesen wahren inneren Wert ergibt.
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