Rechtsprechung
BFH, 29.11.1955 - V 79/55 S |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einbeziehung von Verzugszinsen, Stundungszinsen und Wechselumlaufkosten (Diskontspesen) in das umsatzsteuerbare Entgelt - Begriff des Entgeltes im Umsatzsteuerrecht - Bedeutung des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Umsatzsteuerrecht - Umsatzsteuerliche Beurteilung von ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 62, 143
- DB 1956, 152
- BStBl III 1956, 53
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- RFH, 23.06.1939 - V 421/37
Auszug aus BFH, 29.11.1955 - V 79/55 S
Die Vorinstanz hat bei Verneinung der Umsatzsteuerpflicht der Verzugszinsen insbesondere gegen das Urteil des Reichsfinanzhofs V 421/37 vom 23. Juni 1939 (Slg. Bd. 47 S. 88, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 1011) Stellung genommen.Ist aber dies der Fall, so können, worauf auch das Urteil des Reichsfinanzhofs V 421/37 vom 23. Juni 1939 bereits hingewiesen hat, nachdem im Umsatzsteuerrecht herrschenden Grundsatz, daß gleiche wirtschaftliche Vorgänge umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind, auch die drei Zinsarten nicht ungleich behandelt werden.
Der erkennende Senat tritt nach alledem dem obenerwähnten Urteil des Reichsfinanzhofs V 421/37 vom 23. Juni 1939 hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Verzugs- und Stundungszinsen in vollem Umfange bei.
- RFH, 25.06.1943 - V 82/42
Auszug aus BFH, 29.11.1955 - V 79/55 S
Es spricht ausdrücklich aus, daß es sich bei Diskontspesen um Verpflichtungen aus dem Wechsel handele, die für die Vereinnahmung des Entgelts aus dem Warenumsatz ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu auch das Urteil des Reichsfinanzhofs V 82/42 vom 25. Juni 1943, Slg. Bd. 53 S. 232, RStBl 1943 S. 721).Wird ein nicht prolongierter Wechsel vorzeitig von der Bank diskontiert, so ist die Wechselsumme abzüglich des Diskonts das vereinnahmte Entgelt (vgl. das bereits obenerwähnte Urteil des Reichsfinanzhofs V 82/42 vom 25. Juni 1943).
- RFH, 26.04.1926 - V A 236/26
Auszug aus BFH, 29.11.1955 - V 79/55 S
Auch das Urteil des Reichsfinanzhofs V A 236/26 vom 16. April 1926 (Slg. Bd. 19 S. 35), auf das die Vorinstanz zur Stützung ihrer anderen Auffassung hinweist, sagt nichts Gegenteiliges.
- BFH, 18.12.1980 - V B 24/80
Ernstlich zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung zur Behandlung von …
RFH und BFH haben diese Rechtsprechung aus dem bereits dargestellten Gesichtspunkt, es liege ein einheitliches Entgelt vor, weitergeführt und demgegenüber die Frage der Einheitlichkeit oder Mehrheit der Leistungen vernachlässigt (vgl. RFH-Urteil vom 23. Juni 1939 V 421/37, RFHE 47, 88, und BFH-Urteile vom 22. Juli 1954 V 26/52 S, BFHE 59, 178, BStBl III 1954, 276; vom 29. November 1955 V 79/55 S, BFHE 62, 143, BStBl III 1956, 53, und vom 16. Dezember 1971 V R 2/69, BFHE 105, 178, BStBl II 1972, 508). - EuGH, 01.07.1982 - 222/81
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Der Reichsfinanzhof in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 23.6. 1939, V 421/37, RStBl. 1939, 1011) sowie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 29.11.1955, V 79/55 S, BStBl. III 1956, 53, und vom 16.12.1971 V R 2/69, BStBl. II 1972, 508) hätten den darin liegenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zum Anlaß genommen, Verzugszinsen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen, und die Literatur habe sich dem überwiegend angeschlossen. - BFH, 13.12.1973 - V R 57/72
Die Zahlkartengebühr bei Postnachnahmesendung ist Teil des umsatzsteuerlichen …
Die Zahlkartengebühr wäre nicht ohne das Kaufgeschäft angefallen, sie kann nicht für sich allein beurteilt werden, sondern nur im Rahmen des Kaufgeschäfts und in tatsächlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu diesem (vgl. auch Urteil des BFH vom 29. November 1955 V 79/55 S, BFHE 62, 143, BStBl III 1956, 53).
- BFH, 16.12.1971 - V R 2/69
Verzugszinsen - Wechselumsatzspesen - Wechselvorzinsen - Entgelt
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil V 79/55 S vom 29. November 1955 (BFH 62, 143, BStBl III 1956, 53) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß Verzugszinsen und Wechselumlaufkosten zum umsatzsteuerbaren Entgelt rechnen. - BFH, 15.06.1965 - V 67/63 U
Heranziehung von Mahngebühren und Verzugszinsen zur Umsatzsteuer - Mahngebühren …
Hinsichtlich der Verzugszinsen entspricht diese Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Senats (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 79/55 S vom 29. November 1955, BStBl 1956 III S. 53, Slg. Bd. 62 S. 143). - BPatG, 19.02.1975 - 28 ZA (pat) 7/74 Für die Zinsen der festgesetzten Kosten gemäß PatG § 36 q Abs. 4, ZPO § 104 Abs. 1 ist ein Mehrwertsteuersatz von 5, 5% anzuerkennen, weil die Zinsen wirtschaftlich eine Erhöhung des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts darstellen und daher umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln sind wie die festgesetzten Kosten (in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof in BFHE 62, 143 f.).
Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 26.01.1956 - V 79/55 |
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 26.01.1956 - V 79/55
- BVerwG, 21.02.1957 - III C 103.56
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 16.12.1971 - V R 2/69
Verzugszinsen - Wechselumsatzspesen - Wechselvorzinsen - Entgelt
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil V 79/55 S vom 29. November 1955 (BFH 62, 143, BStBl III 1956, 53) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß Verzugszinsen und Wechselumlaufkosten zum umsatzsteuerbaren Entgelt rechnen. - BVerwG, 21.02.1957 - III C 103.56
Rechtsmittel
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - V. Kammer - vom 26. Januar 1956 - V 79/55 - wird zurückgewiesen.