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| RFH, 10.11.1933 - V A 104/32 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 26.11.1953 - V 31/53 S
Bewilligung von Umsatzsteuervergütung für Umsätze zur Durchführung eines …
Durch die letztgenannten Bestimmungen ist allerdings verboten, daß die Finanzbehörden die Versicherungen der zuständigen Behörden auf ihre Richtigkeit nachprüfen; sie verbieten aber nicht, daß die Finanzbehörde die Steuerbefreiung versagt, wenn andere für eine Versagung rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, wenn also der hier insoweit unstreitige Sachverhalt ergibt, daß Träger der Arbeit ein Unternehmer ist, der nach dem Siedlungsrecht als solcher nicht zugelassen ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 104/32 vom 10. November 1933, Slg. Bd. 34 S. 252, RStBl. 1933 S. 1359). - BFH, 05.12.1968 - V 141/65
Versagung einer Umsatzsteuervergütung für die Durchführung eines …
Nach der ständigen Rechtsprechung von Reichsfinanzhof (RFH) und Bundesfinanzhof (BFH) - RFH-Urteile V A 104/32 vom 10. November 1933, RStBl 1933, 1359; II 418/37 vom 6. Mai 1938, RStBl 1938, 829; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 30/49 vom 24. Februar 1950, Steuerrechtsprechung in Karteiform (StRK), Grunderwerbsteuergesetz, § 1, Rechtsspruch 2; BFH-Urteile II 201/51 S vom 2. November 1951, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 55 S. 578 (BFH 55, 578), BStBl III 1951, 234; II 143/51 S vom 2. April 1952, BFH 56, 134, BStBl III 1952, 134 - kann das FA nur prüfen, ob die bescheinigende Stelle zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigt war (BFH-Urteil V 31/53 S vom 26. November 1953, BFH 58, 341, BStBl III 1954, 43) oder ob die bescheinigte Tatsache eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Steuerfreiheit oder -vergütung bildet (…BFH-Urteil II 201/51 S vom 2. November 1951, a.a.O.). - BFH, 21.12.1954 - V 218/53 U
Steuerbegünstigung für Kleinsiedlungen - Versagung der Gewährung von …
Die Vorentscheidung ist der Auffassung, daß die Umsätze der Bauhandwerker an den Eigensiedler auf Grund von Nr. 39 KSB steuerfrei seien; sie setzt sich damit ausdrücklich in Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteile V A 104/32 vom 10. November 1933, Slg.Bd. 34 S. 252, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1933 S. 1359, und V A 288/34 vom 24. Mai 1935, RStBl. 1935 S. 1087).
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