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| OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1963 - V A 215/63 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. September 1963 - V A 215/63 (https://dejure.org/1963,13540)
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Konferenzrecht - Notenänderung durch Konferenz
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.06.1963 - VII C 68.62
Gerichtliche Überprüfbarkeit einer schulischen Prüfungsentscheidung - …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1963 - V A 215/63
Das Bundesverwaltungsgericht hat in derselben Sache (Urteil vom 14.06.1963 - VII C 68.62) ausgeführt, es liege kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn einzelne Mitglieder des Kollegiums sich beim Vorliegen eines dringenden Grundes für verhindert erklärt haben. - BVerwG, 28.11.1957 - II C 50.57
Folgen des Fehlens einer vorgeschriebenen Unterschrift in der …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1963 - V A 215/63
Ist jedoch bei einem durch eine Verwaltungsvorschrift angeordneten Verfahren ein Fehler vorgekommen, so kann er vom Gericht nur dann berücksichtigt werden, wenn er die Entscheidung in rechtswidriger Weise zum Nachteil der Tochter der Kläger hätte beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1960 - VII C 151.59 - und vom 28.11.1957. Neue Juristische Wochenschrift 1958, 274 ; ebenso das angeführte Urteil des Senats vom 22.09.1958 ).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.1966 - V A 1639/64 (Vgl. Urteile vom 14.12.1962-V A 834/62-, a.a.O., vom 09.09.1963 - V A 215/63 - und vom 11.05.1964 - V A 312/64 Ob dasselbe für die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in der zweiten philologischen Staatsprüfung gilt, bedurfte hier keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls sind diese Prüfungsentscheidungen nämlich im Widerspruchsverfahren darauf zu überprüfen, ob das Prüfungsverfahren selbst ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Zumindest insoweit kann sich also die verfahrensökonomische Schutzfunktion des Widerspruchsverfahrens voll entfalten, dessen Bedeutung schon im Hinblick darauf nicht unterschätzt werden darf, daß Anfechtungsklagen gegen Prüfungsentscheidungen nach den Erfahrungen des Senats überwiegend (auch) auf Verfahrensmängel gestützt werden.
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