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| RFH, 26.04.1926 - V A 236/26 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 16.12.1971 - V R 2/69
Verzugszinsen - Wechselumsatzspesen - Wechselvorzinsen - Entgelt
Bei der Einlösung der nicht diskontierten Wechsel wurden auch die Wechselvorzinsen für das eingeräumte Zahlungsziel vereinnahmt (vgl. § 51 UStDB 1951, der insoweit schon auf das Urteil des RFH V A 236/26 vom 16. April 1926, RFH 19, 35, zurückgeht, sowie das Urteil des RFH V 82/42 vom 25. Juni 1943, RFH 53, 232, RStBl 1943, 721). - BFH, 27.10.1967 - V 206/64
Minderung der Bemessungsgrundlage durch Wechselvorzinsen bei Vergütung nach …
Tatsächlich erlangt er wirtschaftlich wie rechtlich in dem Zeitpunkt der Zahlung nur den geminderten Betrag als Entgelt für seine Lieferung oder Leistung (vgl. schon Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - V A 236/26 vom 16. April 1926, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 19 S. 35 - RFH 19, 35 - V A 327/28 vom 3. Juli 1928, RFH 24, 4; V 374/39 vom 16. Mai 1941, RFH 50, 223; V 82/42 vom 25. Juni 1943, RFH 53, 232). - BFH, 29.11.1955 - V 79/55 S
Einbeziehung von Verzugszinsen, Stundungszinsen und Wechselumlaufkosten …
Auch das Urteil des Reichsfinanzhofs V A 236/26 vom 16. April 1926 (Slg. Bd. 19 S. 35), auf das die Vorinstanz zur Stützung ihrer anderen Auffassung hinweist, sagt nichts Gegenteiliges.
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