Rechtsprechung
| RFH, 23.05.1924 - V A 375/23 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 05.03.1964 - V 151/59 U
Großhandelsvergütung beim Umspannen von elektrischer Energie
Der Reichsfinanzhof hat im Urteil V A 375/23 vom 23. Mai 1924 (Slg. Bd. 14 S. 25) die im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch streitige Frage, ob das Umspannen von elektrischem Strom eine umsatzsteuerlich schädliche Bearbeitung darstellt, bejaht.Die Annahme des Finanzgerichts und der Stpfl., das Urteil V A 375/23 vom 23. Mai 1924 sei durch die spätere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs überholt, trifft nicht zu.
Im ersten Falle ist - wie schon im Urteil V A 375/23 betont - die wirtschaftliche, im zweiten Falle die technische Beurteilung (vgl. V A 362/25) am Platze.
In keinem der angeführten Urteile aus den Jahren 1926 bis 1929 wird die im Urteil V A 375/23 dargelegte Rechtsauffassung als überholt bezeichnet.
Wie aber bereits im Urteil des Reichsfinanzhofs V A 375/23 ausgeführt, ist nicht die technische, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend (ebenso Hertz in Steuer und Wirtschaft 1933, Teil I, Spalte 1339, 1342).
- BFH, 16.12.1965 - V 147/62 U
Das Anbringen von Schultafeln an den Wänden von Schulklassen als eine die …
Der Begriff der "Bearbeitung" ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 375/23 vom 23. Mai 1924, Slg. Bd. 14 S. 25; Urteil des Bundesfinanzhofs V 151/59 U vom 5. März 1964, BStBl 1964 III S. 284, Slg. Bd. 79 S. 144).
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