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| RFH, 20.05.1932 - V A 441/32 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 18.01.2005 - V R 61/03
Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?
So hieß es in dem zuvor geltenden BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 (BStBl I 1983, 567, 581): Unselbständige Nebenleistungen zu den begünstigten Umsätzen von Wasser seien insbesondere u.a. "das Legen und Unterhalten von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse (Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 20. Mai 1932 V A 441/32, RStBl 1933, 275; BFH-Urteil vom 25. Februar 1960 V 39/58 U, BStBl 1960 111, 181), auch wenn dafür als Entgelt Wasseranschlussbeiträge erhoben oder Baukostenzuschüsse gefordert werden (RFH-Urteil vom 29. September 1930 V A 884/29, Steuerwarte 1931 Nr. 390)". - FG Sachsen, 24.09.2003 - 4 K 226/01
Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) …
Das Entgelt dafür ist dementsprechend ohne Rücksicht auf seine Benennung und die rechtliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses ein Teil dessen, das der Abnehmer aufwenden muß, um die Lieferung zu erhalten (vgl. für die Instandhaltung der zur Stromlieferung erforderlichen Anlagen: RFH, Urteil vom 20.5.1932, Az.: V A 441/32, RStBl. 1933, 275). - BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 46.81
Umsatzsteuer - Wasseranschlussbeitrag
Soweit das Legen und Unterhalten von Leitungen als unselbständige Nebenleistung zur Lieferungsleistung angesehen worden ist und das Legen der Leitungen (Bereitstellung) und die Zahlung von Baukostenzuschüssen dafür nach der jeweiligen Gesetzeslage als umsatzsteuerfrei (vgl. BFH, Bescheid vom 20. Oktober 1959, Urteil von 25. Februar 1960 - V 39/58 U - BStBl. 1960 III S. 181 [182, 183]; RFH, Urteil vom 29. September 1930 - V A 884/29 - StuW 1931, Nr. 390 [zit. nach RFH, Urteil vom 20. Mai 1932 - V A 441/32 - RStBl. 1933, 275]) oder als nach dem ermäßigten Steuersatz umsatzsteuerbar angesehen worden ist (…vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Aufl., Bd. II/5 Rdn. 315 zu § 12 Abs. 2 UStG, Flick in Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., Nr. 29 Anh. B § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG), lagen wie bei der entgeltlichen Stellung von Meßgeräten (Gasmesser, Elektrizitätszähler, vgl. RFH, Urteil vom 4. Juli 1930 - V A 937/29 - RStBl. 1930, 623) Fälle vor, in denen das Entgelt von Abnehmern der Leistung, von den Strom- oder Wasserbeziehern, im Rahmen eines tatsächlichen Benutzungsverhältnisses gezahlt worden war.
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