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| RFH, 19.07.1935 - V A 500/34 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 17.02.1972 - V R 118/71
Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt
Da auch freiwillig an den Leistenden (Unternehmer) gezahlte Beträge aufgewendet werden, um die Leistung zu erhalten, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des RFH V A 500/34 vom 19. Juli 1935, RStBl 1935, 1152, sowie die Anmerkung in HFR 1972, 37 zu dem Urteil des BFH V R 74/68 vom 19. August 1971), gehören auch die im vorliegenden Fall an den Steuerpflichtigen gezahlten Trinkgelder zu seinem Entgelt. - BFH, 07.05.1981 - V R 47/76
Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht …
In Fällen dieser Art leistet der Unternehmer zwar, ohne den Leistungsempfänger zuvor rechtlich auf eine Gegenleistung festgelegt zu haben, jedoch nur deshalb, weil er ohne eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Gegenleistung diese haben will oder zumindest bereit ist, eine solche entgegenzunehmen (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 19. Juli 1935 V A 500/34, RFHE 38, 147, RStBl 1935, 1152, und vom 24. August 1938 V 306/37, RFHE 44, 328, RStBl 1938, 903). - BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90
Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters auch bei …
Die Abhängigkeit des Entgeltanteiles (Gewinnanteiles) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1967 V 45/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398); die Zahlungen müssen von der jeweiligen Leistung abhängig sein (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Juli 1935 V A 500/34, RStBl 1935, 1152).
- BFH, 16.03.1993 - XI R 44/90
Leistungsaustausch bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung von PKW und Büroinventar …
Die Abhängigkeit des Entgeltanteiles (Gewinnanteiles) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1967 V 45/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398); die Zahlungen müssen von der jeweiligen Leistung abhängig sein (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 19. Juli 1935 V A 500/34, RStBl 1935, 1152). - FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2025 - 14 K 14067/24
Betrieb eines Internetblogs zu tagesaktuellen Themen, freiwillige Zahlungen von …
Im Falle von freiwilligen Leistungen wird in der Rechtsprechung ein Leistungsaustausch angenommen, wenn zwischen den gegenseitigen Leistungen eine innere Verknüpfung gegeben ist in dem Sinne, dass die Zahlungen davon abhängig sind oder geleistet werden, weil der Leistende die von ihm erwartete Tätigkeit entwickelt hat (Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V (IV) 109/73, EFG 1979, 184, juris Rn. 16, m. V. a. Reichsfinanzhof vom 19. Juli 1935 - V 500/34, RStBl 1935, 1152; vom 24. August 1938 - V 306/37, RStBl 1938, 903, zu Spenden an einen Missionar). - BFH, 03.12.1953 - V 119/53 U
Entrichtung von Umsatzsteuer für Sachzuwendungen als Weihnachtsgabe
So hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil V A 500/34 vom 19. Juli 1935 (Slg. Bd. 38 S. 147, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 1152), von dessen Gedankengängen der Rechtsstandpunkt des Finanzamts ersichtlich beeinflußt ist, den Gaben, die die Bekenner der Christian Science einem sogenannten Praktiker dieser Gemeinschaft für dessen fürsorgerische Tätigkeit freiwillig in beliebiger Höhe gewährt haben, Entgeltcharakter beigemessen und damit einen steuerbaren Leistungsaustausch bejaht. - BFH, 20.01.1955 - V 145/53 S
Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln - Subventionen als …
Die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, wie sie schon zum Umsatzsteuergesetz 1932 im Urteil des Reichsfinanzhofs V A 500/34 vom 19. Juli 1935 (Slg.Bd. 38 S. 147, RStBl. 1935 S. 1152) enthalten sind, führen bereits zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Umsatz", wie sich schon durch die Ausgestaltung der Umsatzsteuer zu einer allumfassenden - grundsätzlich jeden Umsatz treffenden - allgemeinen Verbrauchsabgabe rechtfertigt.
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