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| RFH, 13.10.1933 - V A 835/32 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft; …
Während die finanzielle und die organisatorische Eingliederung der Klägerin in die "FlussG" aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der "FlussG" an der Klägerin (finanzielle Eingliederung) und des Umstandes, dass die "FlussG" stets eigene leitende Angestellte als Geschäftsführer der Klägerin eingesetzt hatte (organisatorische Eingliederung - siehe Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 2 Rdnr.697 unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 13.10.1933 V A 835/32, Reichssteuerblatt 1934, 556), ergibt sich die wirtschaftliche Eingliederung daraus, dass die Tätigkeiten der "FlussG" und der Klägerin aufeinander abgestimmt waren und sich gegenseitig förderten und ergänzten. - BFH, 25.06.1957 - I 22/55 U
Rechtmäßigkeit der Annahme eines Organverhältnisses unmittelbar zu einer Vielzahl …
So führt er in der Entscheidung V A 867/32 vom 3. November 1933, Slg. Bd. 34 S. 320, RStBl 1934 S. 524, 526, aus: Maßgebend sei, ob die Willensbeschränkung eines Unternehmers darauf beruhe, daß er in das Gefüge eines übergeordneten Unternehmens als dessen Bestandteil eingegliedert sei; ähnlich Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 835/32 vom 13. Oktober 1933, Slg. Bd. 34 S. 176, RStBl 1934 S. 556, 557: Es sei gleichgültig, ob das Abhängigkeitsverhältnis der angestellten Gesellschaft in der bürgerlich-rechtlichen Form eines Dienstvertrages oder eines Pachtvertrages oder in anderer Weise zum Ausdruck komme, sofern nur tatsächlich feststehe, daß die Untergesellschaft in das Gefüge der Obergesellschaft derart eingegliedert sei, daß sie deren Weisungen zu folgen gezwungen sei. - BFH, 17.11.1966 - V 113/65
Unterschiedliche Beurteilung des Vorliegens eines Organschaftsverhältnisses im …
In der Vorentscheidung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats und des Reichsfinanzhofs - RFH - (vgl. die Urteile V A 835/32 vom 13. Oktober 1933, RStBl 1934, 556, und V A 432/32 vom 6. Juli 1934, RStBl 1934, 1145) eingehend dargelegt, warum der für die Gewerbesteuer aufgestellte Grundsatz, daß ein Organschaftsverhältnis nur dann steuerlich anerkannt werden könne, wenn die Obergesellschaft eine betriebliche Tätigkeit ausübt, die als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach außen hin in Erscheinung tritt, und die Untergesellschaft nach Art einer bloßen Geschäftsabteilung in das Unternehmen der Obergesellschaft eingeordnet ist (vgl. Urteile I 119/56 U vom 25. Juni 1957, BFH 65, 181, BStBl III 1957, 303), für die Umsatzsteuer nicht gilt. - BFH, 13.04.1961 - V 81/59 U
Vorliegen einer Unternehmenseinheit zwischen einer Kommanditgesellschaft und …
Erfahrungsgemäß wird gerade für die Eingliederung eines Unternehmens in das Gefüge eines anderen Unternehmens die Rechtsform der Verpachtung gewählt (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V A 835/32 vom 13. Oktober 1933, RStBl 1934 S. 556, Slg. Bd. 34 S. 176; V A 432/32 vom 6. Juli 1934, RStBl 1934 S. 1145).
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