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| RFH, 04.07.1930 - V A 937/29 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 46.81
Umsatzsteuer - Wasseranschlussbeitrag
Soweit das Legen und Unterhalten von Leitungen als unselbständige Nebenleistung zur Lieferungsleistung angesehen worden ist und das Legen der Leitungen (Bereitstellung) und die Zahlung von Baukostenzuschüssen dafür nach der jeweiligen Gesetzeslage als umsatzsteuerfrei (vgl. BFH, Bescheid vom 20. Oktober 1959, Urteil von 25. Februar 1960 - V 39/58 U - BStBl. 1960 III S. 181 [182, 183]; RFH, Urteil vom 29. September 1930 - V A 884/29 - StuW 1931, Nr. 390 [zit. nach RFH, Urteil vom 20. Mai 1932 - V A 441/32 - RStBl. 1933, 275]) oder als nach dem ermäßigten Steuersatz umsatzsteuerbar angesehen worden ist (…vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Aufl., Bd. II/5 Rdn. 315 zu § 12 Abs. 2 UStG, Flick in Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., Nr. 29 Anh. B § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG), lagen wie bei der entgeltlichen Stellung von Meßgeräten (Gasmesser, Elektrizitätszähler, vgl. RFH, Urteil vom 4. Juli 1930 - V A 937/29 - RStBl. 1930, 623) Fälle vor, in denen das Entgelt von Abnehmern der Leistung, von den Strom- oder Wasserbeziehern, im Rahmen eines tatsächlichen Benutzungsverhältnisses gezahlt worden war.
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