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| BFH, 10.09.1991 - V B 102/91 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 01.08.1990 - II B 36/90
Beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils - Versäumnis der Unterrichtung - Mündliche …
Auszug aus BFH, 10.09.1991 - V B 102/91
Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1.August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987 [BFH 01.08.1990 - II B 36/90] unter II.3.). - BFH, 12.01.1990 - V B 24/89
Auszug aus BFH, 10.09.1991 - V B 102/91
Hierfür genügt nicht der Hinweis, daß die aufgeworfene Rechtsfrage für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.Januar 1990 V B 24/89, BFH/NV 1990, 664).
- BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95
Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung
Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam, genügt ebensowenig zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1992 X B 85/92, BFH/NV 1993, 373; vom 10. September 1991 V B 102/91, BFH/NV 1992, 320) wie für sich allein das Fehlen einer speziell diese Sachverhaltsvariante betreffenden Entscheidung des BFH (…vgl. BFH-Beschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663). - BFH, 21.09.1993 - V B 37/93
Anforderungen an die Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung
Im übrigen genügt für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts sache nicht der Hinweis, daß die aufgeworfene Rechtsfrage für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn hieraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. Senats beschluß vom 10. September 1991 V B 102/91, BFH/NV 1992, 320). - BFH, 05.11.1992 - X B 85/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Schaffung von …
Es genügt nicht der Hinweis, die aufgeworfene Rechtsfrage sei für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung, wenn sich aus den Darlegungen nicht ergibt, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 1991 V B 102/91, BFH/NV 1992, 320).
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