Rechtsprechung
| BFH, 13.01.1997 - V B 102/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG 1980
Umsatzsteuer; volle Umsatzsteuerpflicht der einem Beamten bei der Vergabe öffentlicher Bauvorhaben gezahlten Schmiergelder
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben
Die durch die regelmäßigen Zahlungen des C veranlassten Aktivitäten stellten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertätigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu Schmiergeldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - V B 102/96; FG Nürnberg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg EFG 1990, 542; FG München EFG 2003, 965). - FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog. …
Liege eine zumindest auch reale wirtschaftliche Betätigung vor, gelange man zur Umsatzsteuer (BFH-Beschluss vom 13. Januar 1997, V B 102/96; FG Nürnberg, Urteil vom 23. Dezember 1994, II 45/93; FG München, Urteil vom 29. Juli 2004, 14 K 4355/01; FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11).Der BFH habe in seinem Beschluss vom 13. Januar 1997 (V B 102/96) die Frage der Doppelbelastung mit Blick auf die Umsatzsteuer noch offen gelassen.
Eine solche, auch das vermittelte Objekt in den Blick nehmende Betrachtung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu den sog. "Schmiergeldfällen", bei der es ebenfalls nicht allein auf das Einwirken auf den jeweiligen Prozess, sondern auch auf den abgegoltenen Leistungserfolg in Gestalt des letztlich angestrebten Ziels ankommt (s. etwa BFH-Urteil vom 13. Januar 1997, V B 102/96, juris, wo eine Besteuerung der Gelder angenommen wurde, die aufgrund des Vertragsabschlusses mit der öffentlichen Hand gezahlt wurden; die Reduktion auf eine rechtswidrige Bevorzugungshandlung des Beamten dürfte zu einer anderen Beurteilung geführt haben, da isoliert betrachtete Begünstigungshandlungen durch Beamte kein marktgängiger Leistungsgegenstand sind).
Rn. 34 Denn der Senat teilt jedenfalls die Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 13. Januar 1997 (V B 102/96, juris), wonach es an einer umsatzsteuerlichen Vorschrift mangelt, um die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
- BFH, 25.09.2024 - XI R 6/23
Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung …
Rn. 24 d) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt im Streitfall die Gewährung von Vorteilen gegen Bestechungsgelder --wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat-- der Umsatzsteuer (ebenso vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.01.1997 - V B 102/96; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 24.10.1996 - V 570/95, EFG 1997, 182; FG München, Beschluss vom 02.03.2012 - 8 V 2836/11, juris, Rz 29; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 18.02.2022 - 4 V 148/20, EFG 2022, 619).Rn. 54 e) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht vom BFH-Beschluss vom 13.01.1997 - V B 102/96 ab.
- FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21
Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen …
Denn der Senat teilt die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 13. Januar 1997 (V B 102/96, juris), wonach es an einer umsatzsteuerlichen Vorschrift mangelt, um die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. - FG München, 02.03.2012 - 8 V 2836/11
Schätzung im AdV-Verfahren
Der Antragsteller ist hierbei auch selbständig tätig geworden, weil sein Arbeitgeber von den Schmiergeldzahlungen keine Kenntnis gehabt hat und der Antragsteller insoweit nicht weisungsgebunden tätig geworden ist (vgl. zu alledem BFH-Beschluss vom 13. Januar 1997 V B 102/96, juris; BGH-Urteil vom 9. Mai 2006 5 StR 453/05, NJW 2006, 2050; FG München, Urteil vom 29. Juli 2004 14 K 4355/01, DStRE 2004, 1361; FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 1996 V 570/95, EFG 1997, 182).
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