Rechtsprechung
| BVerwG, 07.06.1955 - V B 111.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 1955, 311
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 29.06.1956 - V C 62.55
Verfügungsberechtigung i.S.d. § 14 Abs. 1 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBewG) …
Das ist derjenige, der zur Vermietung des Raumes berechtigt ist; vgl. OVG Münster ZMR 1955 S. 311; OVG Hamburg MDR 1955 S. 126; VG Frankfurt/Main WM 1955 S. 12. - BVerwG, 14.01.1958 - V CB 337.57
Rechtsmittel
Daß das Wohnungspflegerecht dem Landesrecht und nicht dem Bundesrecht zugehört, hat das Gericht - wenn auch nicht für das Land Bayern - wiederholt entschieden; vgl. etwa dieBeschlüsse vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 111.55 - (das Hamburgische Wohnungspflegegesetz und die Hamburgische Wohnungsordnung betreffend) undvom 27. Februar 1956 - BVerwG V B 185.55 - (die Wohnungsordnung für die Stadt Berlin betreffend). - BVerwG, 08.01.1958 - V C 115.55
Rechtsmittel
Das ist derjenige, der zur Vermietung des Raumes berechtigt ist; vgl. OVG Münster ZMR 1955 S. 311; OVG Hamburg MDR 1955 S. 126; VG Frankfurt/Main WM 1955 S. 12.".
- BVerwG, 14.02.1956 - V B 182.55
Rechtsmittel
Insoweit ist also die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Falle nicht zu erwarten; vgl. hierzu den grundlegenden Beschluß des I. Senats vom 22. Oktober 1953, BVerwGE 1, 19 und den Beschluß des V. Senatsvom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 111.55 -, in dem dahin entschieden worden ist, das Hamburgische Wohnungspflegegesetz und die Hamburgische Wohnungsordnung seien nicht Bundesrecht. - BVerwG, 29.03.1956 - V B 154.55
Rechtsmittel
Rechtssätze, die nur innerhalb des Bereichs eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes gelten, sind nicht Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG (vgl.Urteil vom 19. September 1955 - BVerwG V C 35.54 - undBeschluß vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 111.55 -). - BVerwG, 27.02.1956 - V B 185.55
Rechtsmittel
Insoweit ist also die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu erwarten; vgl. hierzu auch den grundlegenden Beschluß des I. Senats vom 22. Oktober 1953, BVerwGE 1, 19; ferner den Beschluß des V. Senatsvom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 111.55 -, in dem dahin entschieden worden ist, das Hamburgische Wohnungspflegegesetz und die Hamburgische Wohnungsordnung seien nicht Bundesrecht.
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