Rechtsprechung
| BFH, 04.12.2009 - V B 122/09 |
Verfahrensgang
- BFH, 04.12.2009 - V B 122/09
- BFH, 27.01.2011 - V S 31/10
Wird zitiert von ...
- BFH, 27.01.2011 - V S 31/10
Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof
Rn. 1 I. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 15. September 2009 2 K 1053/2009 wegen fehlender Vertretungsberechtigung (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig verworfen.Rn. 8 b) Der Beschluss des BFH vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) wurde am 22. Dezember 2009 mit einfachem Brief abgesandt und gilt, da der 25. und 26. Dezember 2009 ein Feiertag sowie der 27. Dezember 2009 ein Sonntag waren, erst am Montag, dem 28. Dezember 2009 als bekannt gegeben.
Der beanstandete Beschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) betraf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG.
Dies erfordert die substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, welche entscheidungserheblichen rechtlichen Argumente oder welchen Tatsachenvortrag das Gericht im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren V B 122/09) nicht erwogen hat (…vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409, m.w.N.).
Abgesehen davon, dass dieser Vortrag in keiner Weise substantiiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieser Einwendung für den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09).
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