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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.05.1959

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1959 - V B 154.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1799
BVerwG, 29.05.1959 - V B 154.57 (https://dejure.org/1959,1799)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1959 - V B 154.57 (https://dejure.org/1959,1799)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1959 - V B 154.57 (https://dejure.org/1959,1799)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.03.1956 - I A 3.54

    Anforderungen an die Verbindlichkeit einer mündlichen Zusage auf Erlass eines …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - V B 154.57
    Nach den §§ 10 und 53 ff. BVerwGG ist eine Revision nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts eine Endentscheidung ist, d.h. den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz in der Hauptsache ganz oder teilweise erledigt (BVerwGE 1, 1; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].
  • BVerwG, 07.03.1956 - I B 171.55

    Statthaftes Rechtsmittel bei der Anfechtung eines Vorbescheides - Rechtsnatur …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - V B 154.57
    Nach den §§ 10 und 53 ff. BVerwGG ist eine Revision nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts eine Endentscheidung ist, d.h. den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz in der Hauptsache ganz oder teilweise erledigt (BVerwGE 1, 1; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].
  • BVerwG, 09.07.1953 - I B 14.53
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - V B 154.57
    Nach den §§ 10 und 53 ff. BVerwGG ist eine Revision nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts eine Endentscheidung ist, d.h. den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz in der Hauptsache ganz oder teilweise erledigt (BVerwGE 1, 1; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].
  • BVerwG, 25.02.1959 - V B 125.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - V B 154.57
    Das trifft, wie der beschließende Senat in seinenBeschluß vom 25. Februar 1959 - BVerwG V B 125.58 - ausgeführt hat, weder auf die Anforderung eines Kostenvorschusses noch auf die Verweigerung des Armenrechts zu.
  • BVerwG, 16.12.1959 - V C 181.59

    Rechtsmittel

    Der Beschluß ist also eine Endentscheidung im Sinne der §§ 10, 53 ff. BVerwGG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1959 - BVerwG VII C 83.58 -, vom 4. Mai 1959 - BVerwG V B 61.59 - und vom 29. Mai 1959 - BVerwG V B 154.57 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1959 - BVerwG V C 414.57 - [DÖV 1959 S. 907 = DVBl. 1960 S. 34]).
  • BVerwG, 06.10.1959 - V C 414.57

    Anspruch auf Gewährung des Armenrechts - Rechtmäßigkeit eines Beschlusses i.R.d. …

    Er ist also eine Endentscheidung im Sinne der §§ 10, 53 ff. BVerwGG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1959 - BVerwG VII C 83.58 -, vom 4. Mai 1959 - BVerwG V B 61.59 - und vom 29. Mai 1959 - BVerwG V B 154.57 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.1959 - V B 154.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,3348
BVerwG, 28.05.1959 - V B 154.57 (https://dejure.org/1959,3348)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1959 - V B 154.57 (https://dejure.org/1959,3348)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1959 - V B 154.57 (https://dejure.org/1959,3348)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.03.1956 - I A 3.54

    Anforderungen an die Verbindlichkeit einer mündlichen Zusage auf Erlass eines …

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1959 - V B 154.57
    Nach den §§ 10 und 53 ff. BVerwGG kann das Bundesverwaltungsgericht nur angerufen werden, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts eine Endentscheidung ist, d.h. den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für die Berufungsinstanz beendet (BVerwGE 1, 3; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].
  • BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53

    Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1959 - V B 154.57
    Nach den §§ 10 und 53 ff. BVerwGG kann das Bundesverwaltungsgericht nur angerufen werden, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts eine Endentscheidung ist, d.h. den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für die Berufungsinstanz beendet (BVerwGE 1, 3; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].
  • BVerwG, 07.03.1956 - I B 171.55

    Statthaftes Rechtsmittel bei der Anfechtung eines Vorbescheides - Rechtsnatur …

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1959 - V B 154.57
    Nach den §§ 10 und 53 ff. BVerwGG kann das Bundesverwaltungsgericht nur angerufen werden, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts eine Endentscheidung ist, d.h. den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für die Berufungsinstanz beendet (BVerwGE 1, 3; 3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55].
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