Rechtsprechung
| BFH, 07.05.1992 - V B 161/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gleichstehen der Einreichung einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung gegenüber der Nichtabgabe einer Erklärung - Verspätungszuschlag als besonderes Druckmittel der Steuerverwaltung mit präventivem Charakter zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 06.11.1969 - IV 249/64
Vorliegen einer Steuererklärung im Sinne des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) …
Auszug aus BFH, 07.05.1992 - V B 161/89
Dieser Zweck sei auch bei der Einreichung eines inhaltlich unrichtig, aber vollständig ausgefüllten Steuererklärungsvordruckes erfüllt sowie im Falle der Abgabe einer als vorläufig bezeichneten Steuererklärung (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6.November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168).Der BFH habe zwar in seinem Urteil in BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168 für die dem § 152 AO 1977 vorausgegangene Rechtslage entschieden, im Sinne der die Verspätungszuschläge betreffenden Regelung liege eine Steuererklärung auch dann vor, wenn die eingereichte Erklärung Mängel aufweise, die allerdings nicht so schwerwiegend sein dürften, daß sie die Ingangsetzung des ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens verhinderten.
Der BFH hat jedoch zu der dem § 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorausgegangenen entsprechenden Regelung in § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) durch sein Urteil in BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168 entschieden, eine - inhaltlich - zum Teil unrichtige Steuererklärung bleibe, ungeachtet der bestehenden Mängel, Steuererklärung im Sinne der die Festsetzung von Verspätungszuschlägen betreffenden Regelung.
Bisher ist höchstrichterlich noch nicht näher umschrieben, was im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168 unter bloß teilweiser inhaltlicher Unrichtigkeit einerseits bzw. unter einer völlig unzureichenden Steuererklärung andererseits verstanden werden soll.
- BFH, 18.08.1988 - V R 19/83
Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter …
Auszug aus BFH, 07.05.1992 - V B 161/89
Zweck der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei es, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe seiner Steuererklärungen anzuhalten, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu gewährleisten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929).Wie der Senat zu § 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 bereits entschieden hat (Urteil in BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, unter B 1 erster Absatz sowie unter B I b zweiter Absatz), stellt der Verspätungszuschlag nach wie vor ein besonderes Druckmittel der Steuerverwaltung mit präventivem Charakter zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens dar.
- BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04
AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung
Da aber die Finanzverwaltung sogar bei Abgabe einer unrichtigen oder mangelhaften Erklärung imstande ist, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (Senatsurteil vom 6. November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168; BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 V B 161/89, BFH/NV 1993, 141), muss --jedenfalls bei summarischer Prüfung-- auch eine solche Erklärung den Beginn der Festsetzungsverjährung auslösen, zumal das FA im vorliegenden Fall unter derselben Steuernummer bereits um Übersendung der Veräußerungsverträge für die strittigen Grundstücke gebeten hatte. - BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und …
Unabhängig von der Form ihrer Einreichung liegt eine Steuererklärung dann vor, wenn ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann, wovon nur dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die Steuererklärung derartig unzureichend ist, dass sie einer Nichteinreichung gleichsteht (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1969 - IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168, unter 2.; BFH-Beschluss vom 07.05.1992 - V B 161/89, BFH/NV 1993, 141, unter II.2.b). - BFH, 07.04.2005 - IV R 39/04
Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung
Auch wenn die Erklärung der Kläger unrichtig gewesen wäre, war das beklagte FA dennoch imstande, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (Senatsurteil vom 6. November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168; BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 V B 161/89, BFH/NV 1993, 141). - FG Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 1 K 153/12
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Abgabe von …
Darin unterscheiden sich vorzeitig abgegebene Voranmeldungen von fristgemäßen, lediglich unrichtigen Voranmeldungen, bei denen ein Verspätungszuschlag regelmäßig nicht gerechtfertigt ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 V B 161/89, BFH/NV 1993, 141). - FG Hamburg, 10.11.1995 - V 108/92
Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuerbescheides wegen Festsetzungsverjährung bzw. …
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