Rechtsprechung
| BVerwG, 03.03.1976 - V B 17.73 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.03.1973 - V B 17/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorübergehende Abordnung; Begründung der Abordnung; Zustimmung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1973, 278
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.03.1973 - V B 17/73
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist ein Spannungsverhältnis in der Dienststelle als dienstliches Bedürfnis für eine Abordnung oder Versetzung gewertet worden (BVerwGE 26, 65).In Übereinstimmung mit grundsätzlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.1967 - VI C 58.65 - (BVerwGE 26.65) haben die mit dem Beamtenrecht befaßten Senate des erkennenden Gerichts bereits wiederholt entschieden, daß innerdienstliche Spannungsverhältnisse sowie eine Trübung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beamten und seinem Vorgesetzten das dienstliche Bedürfnis begründen, im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes einen der hieran beteiligten Beamten zu versetzen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 05.10.1962 - II OVG A 29/62 - ZBR 1963, 19 - und 31.07.1970 - V OVG A 49/70 -.
Dabei ist es nicht ausschlaggebend, wer an der Entstehung dieses Spannungsverhältnisses die Schuld trägt (vgl. BVerwGE 26, 65 [67].
Tatsachen dafür, daß der Leiter der Mittelpunktschule oder sein ständiger Vertreter, der Konrektor, das Spannungsverhältnis verschuldet haben (vgl. BVerwGE 26, 65 [71], sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die massiven öffentlichen Auseinandersetzungen in der Elternschaft der Schule über die Antragstellerin nicht ebenfalls das Merkmal dienstliches Bedürfnis erfüllen, insbesondere, wenn die Auseinandersetzungen ein derart außergewöhnliches Ausmaß angenommen und zu einer derartigen Verhärtung des gegenseitigen Standpunktes geführt haben, wie es z. B. aus den verschiedenen Stellungnahmen für oder gegen die Antragstellerin ersichtlich und glaubhaft gemacht ist. Sachfremde Erwägungen hat der Antragsgegner seiner Ermessensentscheidung, die von dem Senat nur im Rahmen des § 114 VwGO begrenzt zu prüfen ist, nach der hier gegebenen Sachlage nicht zugrunde gelegt, wenn der Antragsgegner eine Abordnung der Antragstellerin auch mit dem Ziele verfügt hat, daß erreicht werden soll, daß die disziplinarischen Vorermittlungen (§ 26 NDO) reibungslos durchgeführt werden können.
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.03.1973 - V B 17/73
Es kann somit in diesem Verfahren unerörtert bleiben, ob das Abspielen der Langspielplatte dieses Inhalts das dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichgeordnete Elternrecht verletzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 - und 95/71 - NJW 1973, 133 [134]; vgl. auch OVG Hamburg, nichtrechtskräftiges Urteil vom 03.01.1973 - OVG Bf III 5/72.
- OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Abordnung eines Beamten wegen eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses; …
Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein innerdienstliches Spannungsverhältnis einen dienstlichen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG darstellt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. März 1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 ;… BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ). - OVG Niedersachsen, 14.01.2010 - 5 ME 215/09
Zulässigkeit der Versetzung eines Grundschulrektors an eine Grundschule, …
Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein innerdienstliches Spannungsverhältnis einen dienstlichen Grund im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 NBG darstellt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu versetzen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. März 1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 ;… BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ). - OVG Niedersachsen, 04.05.2010 - 5 ME 54/10
Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer …
Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis kann einen dienstlichen Grund in diesem Sinne darstellen, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.02.2009 - 5 ME 434/08 - und Beschl. v. 16.03.1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 ;… BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 ). - VG Lüneburg, 06.10.2005 - 1 B 44/05
Abordnung; Aufschiebende Wirkung; Betriebsfrieden; dienstlicher Grund; …
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abordnung aus diesem Grunde nicht darauf ankommt, ob der Beamte, der abgeordnet wird, für die Entstehung des betrieblichen Spannungsverhältnisses die Verantwortung trägt und ihm schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65; Nds. OVG, Besch.. v. 16.3.1973 - V B 17/73 - DVBl. 1973, 278).
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