Rechtsprechung
| BFH, 28.03.1985 - V B 17/83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der wirksamen Bekanntgabe einers Steuerbescheides gegenüber einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 17.03.1970 - II 65/63
Eine Firma als Steuerschuldner und Adressat eines Steuerbescheides
Auszug aus BFH, 28.03.1985 - V B 17/83
Gegenüber einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts, die - wie im vorliegenden Fall - Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung nicht getroffen hat, wird ein Steuerbescheid nur wirksam, wenn er allen Gesellschaftern bekanntgegeben worden ist, weil den Gesellschaftern die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich zusteht (§§ 709 bis 715 BGB; vgl. Urteil vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, 98; BStBl II 1970, 598).
- BFH, 08.11.1995 - V R 64/94
Steuerbescheid für GbR in Liquidation: - Keine Nichtigkeit durch Bezeichnung der …
Dieses Urteil ist ebenso wie der Beschluß des Senats vom 28. März 1985 V B 17/83 (BFH/NV 1985, 65) zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden vor Inkrafttreten der AO 1977 ergangen und konnte die Regelung in § 122 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 mithin nicht berücksichtigen. - BFH, 30.01.1989 - V B 123/86
Voraussetzungen der Einordnung einer Rechtsfrage als grundsätzlich von Bedeutung
Die Revision ist ebensowenig wegen Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des BFH (Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Beschluß vom 28. März 1985 V B 17/83, BFH/NV 1985, 65) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) keine abstrakten Rechtssätze bezeichnet und ihnen Rechtssätze aus den bezeichneten Entscheidungen des BFH, von denen angeblich abgewichen wird (BFH-Beschluß vom 28. März 1985 V B 17/83, BFH/NV 1985, 65; BFH-Urteil vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598), gegenübergestellt.
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