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| BVerwG, 09.04.1956 - V B 17.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.04.1954 - II C 50.53
Auszug aus BVerwG, 09.04.1956 - V B 17.56
Die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf BVerwGE 1, 104 (122) [BVerwG 23.04.1954 - II C 50/53] übereinstimmend ausgeführt: Wenn bei Wohnraum, der bis zum 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, die Vertragsmiete hinter der ortsüblichen Miete für Wohnraum gleicher Art, Lage und Ausstattung nach dem Stand vom 17. Oktober 1936 zurückbleibe, dann habe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO PR 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) - VO Pr 71/51 - in jedem Falle die Preisbehörde eine Erhöhung der Miete bis zu dieser Miete zuzulassen. - BVerwG, 14.12.1955 - V C 27.55
Auszug aus BVerwG, 09.04.1956 - V B 17.56
Dieser Senat hatim Urteil vom 14. Dezember 1955 - BVerwG V C 27.55 - (NJW 1956 S. 483 = DVBl. 1956 S. 199 = MDR 1956 S. 187 = DWW 1956 S. 47 = WM 1956 S. 43 = HuW 1956 S. 82 = Städtetag 1956 S. 122 = Bln. Grundeigentum 1956 S. 75 und 92) ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 2 VO PR 71/51 enthalte eine Sonderregelung gegenüber Satz 1 dahingehend, daß für die in Satz 2 genannten Wohnräume "die Friedensmiete nach dem Stande vom 1. Juli 1914 zuzüglich der am 17. Oktober 1936 gesetzlich zulässigen Zuschläge und Umlagen" die ortsübliche Miete im Sinne des Satzes 1 bilde.
- BVerwG, 11.02.1957 - V C 114.56
Rechtsmittel
Nachdem der Senat durch Beschluß vom 9. April 1956 - BVerwG V B 17.56 - die Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. - BVerwG, 22.06.1956 - V B 26.56
Rechtsmittel
Abgesehen davon, daß Fall c - zweite Alternative - schon deshalb nicht vorliegt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ebenso wie das angefochtene Urteil entschieden hat, käme es, selbst wenn er anders entschieden hätte, hierauf nicht mehr an, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 1955 (BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54]) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat und damit abweichende Entscheidungen anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte überholt sind (vgl.Beschluß vom 9. April 1956 - BVerwG V B 17.56 -). - BVerwG, 29.05.1956 - V B 27.56
Rechtsmittel
Abgesehen davon, daß Fall c - Zweite Alternative - schon deshalb nicht vorliegt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ebenso wie das angefochtene Urteil entschieden hat, käme es, selbst wenn er anders entschieden hätte, hierauf nicht mehr an, nachdem das Bundesverwaltungsgerichtmit Urteil vom 13. Mai 1955 (BVerwG V C 71.54 - veröffentlicht in Kommunaler Steuerzeitschrift 1955 S. 180 -) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat und damit abweichende Entscheidungen anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte eines Landes überholt sind (vgl.Beschluß vom 9. April 1956 - BVerwG V B 17.56 -).
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