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| BVerwG, 21.11.1958 - V B 179.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 15.07.1958 - QS IV 69.58
- BVerwG, 21.11.1958 - V B 179.58
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 01.06.1956 - II B 105.55
Zahlung eines Übergangsgehaltes eines Kriminalbeamten i.R.e. einstweiligen …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1958 - V B 179.58
Der von dem Kläger angefochtene Beschluß trifft jedoch keine für die Instanz abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch (vgl. den Beschluß des Gerichtsvom 1. Juni 1956 - BVerwG II B 105.55 -). - BVerwG, 15.12.1955 - V B 174.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1958 - V B 179.58
Der beschließende Senat hat im übrigen bereits in seinemBeschluß vom 15. Dezember 1955 - BVerwG V B 174.55 - ausgeführt, in Verfahren, die sich mit der Vollziehung von Verwaltungsakten befaßten, sei zu beachten, daß auch die Zivilprozeßordnung in dem diesem Verfahren seiner Zweckbestimmung nach ähnelnden Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren keine Revision zulasse (§ 545 Abs. 2 ZPO).
- BVerwG, 11.03.1960 - VII B 15.60 Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird in ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als eine mit der Revision angreifbare Endentscheidung im Sinne der §§ 10, 53 BVerwGG angesehen(Entscheidungen vom 1. Juni 1956 - BVerwG II B 105.55 - [DVBl. 1956 S. 691], vom 9. Oktober 1956 - BVerwG I B 132.56 -, vom 14. Februar 1957 - BVerwG II C 141.55 - [MDR 1957 S. 311 = DVBl. 1957 S. 649 = JR 1957 S. 273] undvom 21. November 1958 - BVerwG V B 179.58 -).
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