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Rechtsprechung
   BFH, 31.08.1987 - V B 53/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5437
BFH, 31.08.1987 - V B 53/87 (https://dejure.org/1987,5437)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1987 - V B 53/87 (https://dejure.org/1987,5437)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1987 - V B 53/87 (https://dejure.org/1987,5437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung - …

    Auszug aus BFH, 31.08.1987 - V B 53/87
    Ein Anordnungsgrund i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO wäre unter diesen Umständen nur dann ausnahmsweise gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), daß seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz durch die Ablehnung der Umbuchung unmittelbar und ausschließlich bedroht sei (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).
  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei …

    Auszug aus BFH, 31.08.1987 - V B 53/87
    Der Antragsteller kann sich auf die Anrechnung der Umsatzsteuer berufen, die gegen seine Organgesellschaften in zwischenzeitlich aufgehobenen Steuerbescheiden festgesetzt und gezahlt worden sind (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 unter II. 3b), wenn unter Annahme einer Organschaft Steuerbescheide gegen ihn ergehen.
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 31.08.1987 - V B 53/87
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind dem Organträger nicht nur die Umsätze, sondern auch die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft zuzurechnen (Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613).
  • BFH, 17.09.1981 - V R 35/79
    Auszug aus BFH, 31.08.1987 - V B 53/87
    Eine etwaige Erstattungsforderung steht dem Organträger selbst dann zu, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht), sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide - wie im Streitfall - gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft, so hat der V. Senat seinen Rechtsstandpunkt später konkretisiert, seien der Muttergesellschaft zuzurechnen und eine etwaige Erstattungsforderung stehe der Muttergesellschaft selbst dann zu, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht --NV--, und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    In dem Beschluss in BFH/NV 1988, 201 schließlich hat der V. Senat die Erstattungsberechtigung der Organgesellschaft letztlich offen gelassen, weil jedenfalls kein Anordnungsgrund dafür vorliege, durch einstweilige Anordnung die Umbuchung von der Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer auf das Umsatzsteuerkonto des Organträgers zu verbieten.

    Der V. Senat hat der Organgesellschaft die Berufung auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide versagt, sofern diese gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Entscheidungen V R 35/79 und in BFH/NV 1988, 201), nachdem er in dem Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 den insofern maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt noch hat dahinstehen lassen.

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen …

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides ge zahlt hat, sofern die Berufung der Organ gesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht -- NV --, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    Die vorgenannten Entscheidungen des V. Senats des BFH unterscheiden sich, soweit sie die Frage der Zurechnung (Anrechnung) von Steuerzahlungen der Organgesellschaft beim Organträger ausdrücklich bejahen (so Urteile vom 17. September 1981 V R 35/79, NV, und in BFH/NV 1988, 201), von dem Streitfall dadurch, daß sie zur Rechtslage nach Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide ergangen sind.

  • FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02

    Organschaft

    Rn. 20 Der Klägerin könne die Erstattung an die Organgesellschaft weder nach der Rechtsprechung des V. Senates des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201), noch nach der Rechtsprechung des VII. Senates des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114) zugerechnet werden.

    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr. STRE 815043260 und vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201.

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Beschluss vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr: STRE815043260 und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld - …

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).
  • FG Brandenburg, 16.12.1998 - 1 K 695/97

    Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1993

    Etwaige Umsatzsteuerzahlungen, die die Organgesellschaft geleistet hatte, sind dabei ebenfalls dem Organträger zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil vom 16.12.1965 V 82/60 S, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1966, 300, 301; Urteil vom 17.09.1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, JURIS-Dokument STRE 815043260; Beschluß vom 31.08.1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201;… Urteil vom 17.01.1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 581).
  • FG Berlin, 17.06.2003 - 5 K 5358/01

    Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer …

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer auf Grund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, veröffentlicht in Juris, und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).
  • FG Hamburg, 18.09.2003 - II 279/03

    Abgetretenes Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden

    In diesem Zusammenhang kann der Anspruch auf Umbuchung von Erstattungsansprüchen als Regelungsanspruch geltend gemacht werden (BFH, Beschluss vom 31.08.1987 V B 53/87, NV 1988, 201;… Gräber FGO 5. Aufl. § 114 Rn. 46).
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