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   BFH, 18.10.1995 - V B 60/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,20841
BFH, 18.10.1995 - V B 60/95 (https://dejure.org/1995,20841)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1995 - V B 60/95 (https://dejure.org/1995,20841)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - V B 60/95 (https://dejure.org/1995,20841)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.07.1993 - X B 210/92

    Versagung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Vertagung …

    Auszug aus BFH, 18.10.1995 - V B 60/95
    Der Verfahrensmangel ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur ordnungsgemäß bezeichnet, wenn schlüssig dargelegt wird, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung anderen Inhalts bewirkt hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, …und vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98).
  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters …

    Auszug aus BFH, 18.10.1995 - V B 60/95
    Die Ablehnung der Terminsverlegung und die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers ist kein in § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO bezeichneter Fall, daß ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401).
  • BFH, 28.03.1989 - V B 90/87
    Auszug aus BFH, 18.10.1995 - V B 60/95
    Der Verfahrensmangel ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur ordnungsgemäß bezeichnet, wenn schlüssig dargelegt wird, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung anderen Inhalts bewirkt hätte (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, und vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98).
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