Rechtsprechung
| BFH, 05.06.2003 - V B 66/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
UStG 1993 § 27 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.01.2003 - X B 23/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 66/02
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504). - BVerwG, 24.08.1994 - 11 B 24.94
Frage der Anwendbarkeit des § 65 Abs. 3 S. 2 Postverfassungsgesetz (PostVerfG) …
Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 66/02
Fragen zu derartigen Übergangsvorschriften bedürfen grundsätzlich keiner Überprüfung durch den BFH, weil sie wie auslaufendes Recht ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Bedeutung haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1994 11 B 24/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, 473;… Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 178). - BFH, 11.02.2003 - XI B 172/01
Grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 66/02
Dazu sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
- BFH, 10.05.2012 - X B 26/11
D-Markbilanzgesetz: Auslegung von Arbeitsanleitungen im Rahmen der Erstellung …
Rn. 4 b) Es handelt sich um die Auslegung einer Übergangsvorschrift, der regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung fehlt, weil sie wie auslaufendes Recht ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Bedeutung hat, so dass ihre höchstrichterliche Klärung weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 V B 66/02, nicht veröffentlicht, juris; siehe auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1994 11 B 24/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, 473;… Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz 178, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 35).
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