Rechtsprechung
| BFH, 28.04.2000 - V B 68/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Steuerberater - Betriebswirt - Belastingadviseur - Menschenrechtsverletzung - Vertretungszwang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Postulationsfähigkeit; Belastingadviseur
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 28.04.2000 - V B 68/00
- BFH, 14.08.2000 - V B 146/00
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 27.12.1994 - X B 124/93
Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 28.04.2000 - V B 68/00
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534). - BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
Beschwerde eines sog. "Belastingadviseur"
Auszug aus BFH, 28.04.2000 - V B 68/00
Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 (V B 154/99) und vom 8. Februar 2000 (V B 1/00) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen. - BFH, 08.02.2000 - V B 1/00
Zurückweisung eines Bevollmächtigten; Belastingadviseur
Auszug aus BFH, 28.04.2000 - V B 68/00
Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 (V B 154/99) und vom 8. Februar 2000 (V B 1/00) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.
- BFH, 14.08.2000 - V B 146/00
Beschwerde: Postulationsfähigkeit - Heilungsmöglichkeit
Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 (…BFH/NV 2000, 577) und vom 8. Februar 2000 V B 1/00 (…BFH/NV 2000, 876) und vom 28. April 2000 V B 68/00 (BFH/NV 2000, 1348) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.Der Senat beurteilt das Schreiben des Klägers als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2000 V B 68/00, der ihm am 11. Juli 2000 zugestellt worden war.
Daraus folgt zugleich, dass der von dem Kläger angegriffene Beschluss V B 68/00 nicht greifbar gesetzwidrig ist.
- BFH, 07.08.2002 - VII B 182/02
Bundesfinanzhof - Vertretungszwang - Vertretungsbefugnis - Personengruppen - …
Denn nach § 62a FGO sind nur die in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personengruppen, nicht aber die in § 3 Nr. 4 StBerG genannten Personen oder Vereinigungen, zu denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Umständen gehören könnte, vor dem BFH vertretungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2000 V B 68/00, BFH/NV 2000, 1348).
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